Allgemein


Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Ein solcher Anspruch ist vererblich, und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Erblasserin entgegen.

Digitaler Nachlass und Facebook


Ein Vermieter, der von der Kündigungsmöglichkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Gebrauch macht und diese mit einer hilfsweise ausgespro- chenen ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB verbindet, macht damit nicht nur deutlich, dass die fristlose Kündigung Vorrang haben soll

Ordentliche Kündigung wirksam




Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung ist immer dann eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn der Insolvenz- verwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Um eine bloße In- solvenzforderung iSd. § 38 InsO handelt es sich demgegenüber, wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält.

Abfindung und Insolvenz des Arbeitgebers


Der Erblasser setzte seine Ehefrau und den Sohn zu Erben zu je 1/4 ein. Die Enkelkinder sollten 1/2 des Erbes erhalten. Diese Erbeinsetzung sollte allerdings an den Besuch des Erblassers durch die Enkelkinder an mindestens 6 Tagen im Jahr geknüpft sein. Nach dem Tod des Erblassers rügte die Ehefrau des Erblassers, die Enkelkinder hätten die Bedingung nicht erfüllt und seien deshalb keine Erben geworden.

Besuch mich, sonst erbst Du nicht