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In letzter Zeit berufen sich allerdings auch Fitness-Studio-Ketten zunehmend und pauschaliert auf den Anspruch zur Anpassung der Vertragsbedingungen, indem sie meist einseitig eine Vertragsänderung erklären. Hierbei handelt es sich zumeist um die einseitige Erklärung, die Vertragslaufzeit verlängere sich z. B. um die lockdownbedingten Monate der Schließung des Studios. Begründung: hierdurch erleide der Kunde schließlich keinen Nachteil.

Corona-Pandemie ▪ § 313 BGB


Es ist vielmehr hier der genannte Grundsatz einschlägig, dass bloße Streichungen dann nicht der Form des § 2247 BGB bedürfen, wenn sie sich wie hier nur auf den Widerruf des Gestrichenen - hier der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 - beschränken.

Streichung des Alleinerben im Testament




Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.

Desinfektionsmittel gestohlen


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So kann das Virus nicht per se als Argument dafür herangezogen werden, selbst wenn auch nur vorübergehend, nicht an einem Termin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses teilzunehmen.

Covid 19 ▪ Kontaktbeschränkung und Erbrecht


Der Gesetzgeber scheint mit der Regelung eher den Druck auf die Vermieter erhöhen zu wollen, möglicherweise berechtigten wirtschaftlichen Belangen von Mietern, welche die Mietimmobilie nahezu nicht "vertragsgemäß" nutzen können, nachzugeben und Mietminderungsvereinbarungen eher offen zu stehen.

Störung der Geschäftsgrundlage ▪ Hebel zur Mietminderung?