Streichung des Alleinerben im Testament


Nachricht E009/21

Gesetzliche Erbfolge trotz Testament

Streicht der Erblasser in seinem handschriftlich verfassten Testament den Alleinerben mit dem Hinweis, „Erbe wird noch benannt“, bedarf es hierzu zunächst keiner gesonderten Unterschrift unter der Streichung, um den bisher Begünstigten aus der Stellung als Alleinerben auszuschließen.

Der Fall

Unterbleibt entgegen der Ankündigung des Erblassers in der Folge eine Benennung des Erben, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der gestrichene bisherige Alleinerbe kann sich nicht mehr auf eine Erbeinsetzung berufen OLG Stuttgart 8 W 104/19, Beschluss vom 25.03.2021.

Im dortigen Verfahren hatte der als ursprünglicher Alleinerbe bedachte gemeinnützige Verein darauf hingewiesen:

Er verweist darauf, durch das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 06.05.2002 zum Alleinerben eingesetzt worden zu sein. Die Änderung des Testaments am 01.12.2006 erkenne er nicht an. Bei Änderungen eines handschriftlichen Testaments sei nicht nur das Datum der Änderung anzugeben, sondern auch der Ort, und zudem müssten sie mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein, ansonsten seien die Änderungen ungültig. Nachdem hier wesentliche Angaben bei der Änderung fehlten, sei die Änderung nichtig und damit das ursprüngliche Testament gültig.

Dieser Ansicht trat die gesetzliche Erbin entgegen. Nach Ansicht der Erbin bedürfe eine bloße Streichung eines bisherigen Erben und die Vorankündigung einer anderweitigen Erbeinsetzung gerade nicht der handschriftlichen Unterschrift der Erblasserin. Dieser Ansicht schließt sich das Oberlandesgericht Stuttgart im wesentlichen an und führt hierzu aus:

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin die ursprünglich von ihr vorgenommene Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 durch nachträgliche Änderung des Testaments wirksam gemäß § 2255 BGB widerrufen. Die nachträglichen Änderungen im privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 06.05.2002 liegen darin, dass der Name des Beteiligten Ziff. 2 durchgestrichen wurde und mit den Worten „wird noch genannt“ die Ernennung eines neuen testamentarischen Erben angekündigt wurde. Eine solche neue Erbeinsetzung enthält die mit dem Datum 01.12.2006 versehene Änderung gerade nicht. Wenn eine solche – wie tatsächlich geschehen – unterbleibt, gilt ohne Weiteres die gesetzliche Erbfolge, ohne dass dies von der Erblasserin hätte angeordnet werden müssen. Die gesetzliche Erbfolge wurde in der Testamentsänderung auch mit keinem Wort erwähnt. Der Auffassung des Beteiligten Ziff. 2, durch die Streichung sei nicht nur eine negative Wirkung bezweckt worden, sondern indirekt auch eine – gemäß § 2247 BGB formbedürftige – positive Verfügung getroffen worden, da durch die Streichung (nach Auffassung des Nachlassgerichts) die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr hier der genannte Grundsatz einschlägig, dass bloße Streichungen dann nicht der Form des § 2247 BGB bedürfen, wenn sie sich wie hier nur auf den Widerruf des Gestrichenen – hier der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 – beschränken.

Fazit

Erblasser sollten sich bei der Vornahme von bloßen Streichungen im Testament, insbesondere betreffend des Erblassers stets bewusst sein, dass bei fehlender Erbeinsetzung regelmäßig die gesetzliche Erbfolge eintreten kann.