Wozu benötige ich eine Testamentsvollstreckung?
Erblasser machen sich oft umfangreiche Gedanken dazu, wie ihr Vermögen nach ihrem Ableben aufgeteilt werden soll. Sie wünschen, dass ihr Wille möglichst detailgetreu nach ihrem Tod umgesetzt wird.
Hier kann der unabhängige, berufsmäßige Testamentsvollstrecker die Lösung darstellen.
Was muss ich über die Testamentsvollstreckung wissen?
- die Person des Testamentsvollstreckers kann durch den Erblasser frei bestimmt werden;
- der Testamentsvollstrecker soll den letzten Willen des Erblassers zuverlässig und voll umfämglich umsetzen, insbesondere das Vermögen des Erblassers unter den Berechtigten nach den Wünschen dieses verteilen;
- der Testamentsvollstrecker hat und sollte auch eine angemessene Vergütung aus dem Erbe erhalten, damit er auch mit der hinreichenden Zuverlässigkeit seinen vielfältigen Aufgaben nachkommen kann.
Wie wird der Testamentsvollstrecker zum Testamentsvollstrecker?
Der Erbe sollte in seinem Testament die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen. Er sollte sicherstellen, dass diese Person auch zur Annahme des Amtes bereit ist. Der Testamentsvollstrecker muss, damit die Testamentsvollstreckung durch ihn angetreten werden kann, dieses Amt gegenüber dem Nachlassgericht auch annehmen (§ 2202 BGB).
Aus der Notwendigkeit der Annahme ergibt sich auch eine Notwendigkeit, möglichst vor dem Ableben zu klären, ob die vorgesehene Person auch bereit ist, das Amts des Testamentsvollsteckers auszuüben. Sinnvoller Weise sollte auch über eine Ersatzperson für den Fall nachgedacht werden sollte, falls der favorisierte Testamentsvollstrecker nicht oder nicht mehr für das Amt zur Verfügung steht.
Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?
Der Testamentsvollstrecker tritt an die Stelle des Erblassers als Vermögenswwalter, d. h. u. a.:
- er kümmert sich um die Auflösung des Hausstandes;
- er ordnet die Unterlagen und erstellt das Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB);
- er betreibt die Nachlasssicherung, begleicht offene Rechnungen, zieht offene Forderungen ein, kündigt laufende Verträge;
- er erfüllt die Auflagen und Vermächtnisses des Erblassers;
- er bewirkt die Erbschaftssteuererklärung;
- er verteilt das Vermögen gemäß der Auflagen des Erblassers an die Erben, veranlasst insbesondere Umschreibungen von Grundstücken usw.
Bietet sich die Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben an?
Ja, auf jeden Fall.
Der minderjährige Erbe wird auf diesem Wege vor unberechtigten Zugriffen der vertetungsberechtigen Eltern geschützt.
Häufig setzen Großeltern ihre Enkelkinder als Eben ein. Bei dieser Konstellation müssen sie ohne „Wenn“ und „Aber“ auf die Zuverlässigkeit ihres Kindes vertrauen, dass dieses nach ihrem mutmaßlichen Willen verfährt. Gerade bei größeren Vermögen mag sich der ein oder andere Erblasser unwohl bei diesem Gedanken fühlen. Zumeist hat es ja auch einen tieferen Grund „eine Generation zu überpringen“.
Welche Person sollte ich mit der Aufgabe betrauen?
Es handelt sich bei dem Amt des Testamentsvollstreckers zumeist um eine hochkomplexe Aufgabe, welche meist auch einige juristische Fallstricke beinhaltet. Daher sollte grundsätzlich nur eine Person des Vertrauens mit hinreichender juristischer Fachkenntnis betraut werden.