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Auf unserem „Blog www.schupppartner.blog“ finden Sie interessante Informationen, welche wir Ihnen regelmäßig auch auf diesem Wege zur Verfügung stellen.

Wir weisen darauf hin, dass unsere Veröffentlichungen im konkreten Einzelfall keinesfall eine Beratung ersetzen können. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie auch in unserem Impressum (Haftungsausschluss). Wollen Sie mehr wissen, können Sie auch gerne unsere Mandanten-Information abonnieren.


Schon werden Rufe in Politik und Gesellschaft auf Anspruch des Arbeitnehmers, im "Home-Office" arbeiten zu dürfen, laut. Es bleibt abzuwarten, ob Politik und die betroffenen Arbeitsvertragsparteien das Für und Wider eines solchen Anspruchs wohl abwägen.

Arbeiten im „Home-Office“


Die Übergabe dieses Schreibens, dessen Inhalt er allerdings nur erahnt, verweigert der Arbeitnehmer. Hieraufhin hält der Personalleiter dem Arbeitnehmer das verschlossene Schreiben, in welchem sich die Kündigung befindet, lediglich vor die Nase. Zu einer Übergabe kommt es unstreitig nicht.

Unvermögen des Arbeitgebers


Wir hatten bereits mit mehreren Artikeln auf verschiedene rechtliche Auswirkungen der derzeitigen Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. Ungeachtet einer derzeit weitestgehend eingeschränkten Rechtspflege ergeben sich infolge massiver gesetzgeberischer Aktivitäten zahlreiche Besonderheiten. Wir möchten versuchen mit diesem Bericht einen groben Überblick zu gewähren (Stand: 24.04.2020).

Corona und die Auswirkungen



Eine Beendigungskündigung sollte durch den Arbeitgeber ebenso gut durchdacht werden, wie zu normalen Zeiten. Gleiches gilt für Änderungskündigungen, um möglicherweise, soweit weder Tarifvertrag, noch Arbeitsvertrag eine Öffnungs-Klausel zur Einführung von Kurzarbeit vorsehen, solche durchsetzen zu können.

Kein Kündigungsgrund – Corona


Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, solange der Vermieter ihm den angemieteten Raum zur freien Nutzung überlässt.

Corona und Miete


Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, welche zur Arbeit verpflichtet sind, also nicht arbeitsunfähig erkrankt sind, Ihrer Verpflichtung zur Arbeit nachkommen. Anderes gilt nur bei Anordnung einer allgemeinen Ausgangssperre.

Corona und Arbeitsrecht