Arbeiten im „Home-Office“


Nachricht A013/2020

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Anspruch oder Pflicht?

Infolge der „Corona-Pandemie“ sind viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Arbeiten im „Home-Office“ ausgewichen.

Sicherlich stellt das Arbeiten im „Home-Office“ für viele Arbeitnehmer, welche im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder im Management privater Unternehmen tätig sind, eine derzeit gangbare Alternative dar.

Schon werden Rufe in Politik und Gesellschaft auf Anspruch des Arbeitnehmers, im „Home-Office“ arbeiten zu dürfen, laut. Es bleibt abzuwarten, ob Politik und die betroffenen Arbeitsvertragsparteien das Für und Wider eines solchen Anspruchs wohl abwägen. Datenschutzrechtliche Fragen werden ebenso zu klären sein, wie die Fragestellung nach Arbeitszeiten und die Frage, wie Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden können und sollen.

Vorliegend möche ich die aktuelle Situation dazu nutzen, die bisherige Rechtslage ein wenig auszuleuchten.

Kein Anspruch auf „Home-Office“

Darf ich vom Arbeitgeber die Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes verlangen?

Teils wird in der öffentlichen Wahrnehmung suggeriert, Arbeitnehmer könnten einen Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes.

Arbeitnehmer haben nach gängiger Rechtsansicht keinen Anspruch auf Arbeit im „Home-Office“.

Nach § 106 GewO bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Hierbei steht dem Arbeitgeber ein pflichtgemäßes organisatorisches Ermessen zu.

Diese Ermessen muss durch den Arbeitgeber also pflichtgemäß ausgeübt werden. Allerdings bedeutet dies, selbst unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Einflüsse auf das Arbeitsrecht (z. B. aus Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit) nicht, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im „Home-Office“ beschäftigen müsste.

Selbst wenn bereits die Fahrt zum Arbeitsplatz „gefährlich“ für die Gesundheit des Arbeitnehmers ein könnte, liegt dieser Umstand in der allgemeinen Risikosphäre des Arbeitnehmers (Stichwort: „allgemeines Lebensrisiko“). Anders mag sich die Lage selbst bei einer behördlich angeordneten Ausgangssperre nicht auswirken. Für einen Arbeitgeber kann es in solchen Phasen nämlich geboten sein, lieber seinen Betrieb gleich ganz einzustellen, als Teile seines Betriebes ins „Home-Office“ zu verlagern.

Einen Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes im Home-Office haben demnach Arbeitnehmer nur dann, wenn sie dies arbeitsvertraglich mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben.

Besteht eine Pflicht zur Arbeit im Home-Office

Mein Arbeitgeber verlangt vor mir die Arbeit von zu Hause aus

Umgekehrter Fall, gleiche Antwort

Der Arbeitgeber möchte einseitig anordnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung künftig im „Home-Office“ zu erbringen hat.

Der Arbeitsvertrag sieht die Arbeit im „Home-Office“ nicht vor. Der Arbeitnehmer verweigert hieraufhin die Arbeit im „Home-Office“. Der Arbeitgeber verweist auf sein Recht nach § 106 GewO den Ort der Arbeit bestimmen zu dürfen.

Mit dieser Konstellation hatte sich bereits im Jahre 2018 das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu beschäftigen. Es stellte mit seiner Entscheidung vom 10.10.2018, 17 Sa 562/18 klar, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers diesen nicht berechtige, einseitig die Arbeit im „Home-Office“ anzuordnen. Es begründete seine Entscheidung insbesondere, dass das Arbeiten im „Home-Office“ insbesondere wegen seiner Eigenart nicht mit der Arbeit im Betrieb zu vergleichen sei; so nehme der Arbeitnehmer an Entscheidungsprozessen vor Ort nicht teil, stünde nicht im ständigen Austausch mit Mitarbeitern und könne auf diesem Wege sozial „vereinsamen“.

Eine Pflicht zur Arbeit im „Home-Office“ bestünde demnach allenfalls bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

Bin ich im Home-Office unfallversichert?

Was passiert, wenn mir was passiert?

Zur Beantwortung dieser Frage, kommt es, wie so häufig, darauf an

Grundsätzlich besteht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit zu Hause verrichtet.

Dies setzt aber voraus:

  • der vertraglich vereinbarte Arbeitsort ist die Wohnung des Arbeitnehmers;
  • der Unfall erfolgt im Rahmen der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit.

So entschied das Bundessozialgericht im Fall BSG 2 U 1/15 vom 17.12.2015 zu Gunsten des im „Home-Office“ beschäftigten Arbeitnehmers.