Arbeitnehmer sollten in Anbetracht der schlussendlich noch nicht belastbaren Klärung dieser Rechtsfrage zum einen - dies sollte selbstverständlich sein - mit dem ihnen anvertrauten fremden Fahrzeugen äußerst vorsichtig und sorgsam umgehen, andererseits sicherstellen, dass eventuelle Schäden am Fahrzeug bei Privatfahrten durch anderweitige Versicherungen, z. B. Diensthaftpflichtversicherungen abgedeckt sind. Bestenfalls treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine vertragliche Abrede dazu, wie in solchen Fällen verfahren werden soll.