Fragen rund um die Totenfürsorge


Nachricht E 020/2020

Selbst die für die meisten Hinterbliebenen einfache Beantwortung der Fragestellung über die Art und den Umfang der Grabpflege kann zum Streitpunkt werden. Die Totenfürsorge bestimmt sich hierbei ganz maßgeblich nach dem tatsächlich bekundeten Willen des Toten zu Lebzeiten oder dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Zu Streit kann es dabei nach dem Tod aber schnell kommen, wenn der Verstorbene dieser eine dritte Person mit der Totenfürsorge beauftragt hat und damit diese den an sich berechtigten und verpflichteten Angehörigen entzieht.

Totenfürsorgeberechtigter verbietet Grabschmuck

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Totenfürsorgeberechtigte den Grabschmuck, den ein anderer auf das Grab gelegt hat, entfernen darf.

Hierzu stelle der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.02.2019, VI ZR 272/18 die folgenden Leitsätze auf:

Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbilds einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds;

Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht iSv § 823 I BGB, das im Fall seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann.

Leitsätze Bundesgerichtshof Entscheidung vom 26.02.2019, VI ZR 272/18

Der Totenfürsorgeberechtigte kann den Willen des Verstorbenen auch gegen den Willen von weiteren Angehörigen erfüllen. Wenn und soweit kein Wille erkennbar ist, kann der Totenfürsorgeberechtigte über Art und Ort der Bestattung entscheiden. 

Allerdings hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden, ob und inwieweit ein Gemeingebrauch von Friedhöfen dazu berechtigt, z.B. Grabschmuck niederzulegen, und dies Abwehrrechte von Totenfürsorgeberechtigten einschränkt. Vorliegend kam es darauf nicht an, denn auch durch die Friedhofssatzung war das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen untersagt, so dass kein Gemeingebrauch vorlag. 

Kein Einsatz des Vermögens aus der Bestattungsvorsorge für Heimkosten


Das Sozialgericht Gießen hatte sich in seiner Entscheidung vom 14.08.2019, S 18 SO 65/16 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das für die Bestattungsvorsorge
angesparte Vermögen eingesetzt werden muss für den Fall, dass bspw. durch Eintritt der
Pflegebedürftigkeit die Sozialhilfebedürftigkeit eintritt.

Was war passiert?


Im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Eheleute zwei
Sterbegeldversicherungen zu einem Rückkaufswert von insgesamt 2.700,00 € abgeschlossen. Der Antrag der
Ehefrau auf Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten für ihren Ehemann bei dem
zuständigen Sozialhilfeträger wurde durch diesen mit der Begründung abgelehnt, sie müsse die
Sterbegeldversicherungen einsetzen. Hiergegen klagte die Ehefrau.

Die Entscheidung des Gerichts


Grundsätzlich stellen sowohl die Sterbegeldversicherung des Ehemannes als auch der Ehefrau
Vermögen iSd § 90 SGB XII dar. Auch die Sterbegeldversicherung der Ehefrau wäre einsetzbar, weil
die Eheleute eine sogenannte Einsatzgemeinschaft bilden. Allerdings wird im Falle der Verwertung
eine angemessene Lebensführung bzw. die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert, so dass die Verwertung nach § 90 III SGBXII ausgeschlossen ist.