Nachricht V004/2019
Zur Wirksamkeit der Prämien-Anpassung der Privaten Krankenversicherer (PKV)
Der Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 255/17) hatte sich erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob alleine Zweifel an der Unabhängigkeit des „unabhängigen Treuhänders“ zu einer Unwirksamkeit einer Prämien-Erhöhung durch eine private Krankenversicherung führen könnten.
Herzu stellte der BGH formalistisch in erster Linie auf den „Vorgang der Bestellung des „unabhängigen Treuhänders“ ab. Sei dieser beanstandungsfrei nach den allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellt worden, unterläge die Frage der Unabhängigkeit keiner zivilgerichtlichen Kontrolle mehr. Vielmehr sei dieser Vorgang durch aufsichtsrechtliche Fragestellungen geprägt.
Allerdings betonte der BGH, dass die Prämien-Anpassungen materiell-rechtlich rechtmäßig erfolgt sein müssten. Dies setzte insbesondere voraus, dass die Prämien-Anpassung nachvollziehbar begründet werde. Mangele es an einer solchen Begründung, so könnte die Prämien-Anpassung trotz formell ordnungsgemäßer Bestellung eines „unabhängigen Treuhänders“ unrechtmäßig erfolgt sein. Für diesen Fall dürften Versicherte auch mit der Rückzahlung unrechtmäßig erlangter Prämien rechnen.
Der BGH führte hierzu aus:
Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen.
Für privat Versicherte, welche Zweifel an der Prämien-Anpassung durch ihre private Krankenversicherung haben, bietet sich ein genauer Blick auf die Begründung der zuletzt erfolgten Prämien-Anpassung an. Jedenfalls sollte dieser Anpassung infolge des vorgenannten Urteils vorsorglich widersprochen werden. Ungeachtet dessen sollten Betroffene sich schnellst möglich Rechtsrat zur Frage des weiteren Vorgehens einholen.