Antrag auf Scheidung zu früh gestellt?Nachricht E 2018/001 |
Tod des Ehegatten während des laufenden Scheidungsverfahrens |
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Das OLG stellte fest:
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Stirbt der Erblasser noch vor Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses, so kann die Ehefrau nicht mehr ohne weiteres ihr gesetzliches Erbrecht durch Rücknahme des Scheidungsantrags herbeiführen.
Im Fall OLG Naumburg hatte sich das Beschwerdegericht mit dem Antrag einer Ehefrau zu befassen, welche mit dem verstorbenen Erblasser in Trennung lebte und deren Antrag auf Scheidung der Erblasser bereits zugestimmt hatte, bevor er verstarb. Nach seinem Tod beantragte die Ehefrau zunächst die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der drei gemeinsamen Kinder, der auch antragsgemäß erlassen wurde. Am nächsten Tag nahm sie den Antrag auf Scheidung gegenüber dem Familiengericht durch schriftliche Erklärung zurück und beantragte zeitgleich Abänderung des Erbscheins dahingehend, dass sie Miterbin geworden sei. Zu spät, wie das OLG Naumburg mit seinem Beschluss 2 Wx 55/14 befand. Das Gericht verwies hierbei im Wesentlichen auf die Regelung des § 1933 Satz 1 BGB:
Dies sei hier der Fall und könne auch nicht durch nachträgliche Rücknahme des Antrags mehr geheilt werden. Das Ehegattenerbrecht war damit erloschen. Dem überlebenden Ehegatten war kein Erbschein mehr zu erteilen. |