Bricht ein Anbieter frühzeitig eine Internet-Auktion ohne tragfähigen Grund ab, so schuldet er unter bestimmten Umständen dem Höchstbieter zum Zeitpunkt des Abbruches Schadensersatz.
So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof BGH VIII ZR 42/14 für den Fall des vorzeitigen Abbruches einer Internet-Auktion eines Kfz-Verkäufers.