Restschuldbefreiung


Zielsetzung

Die Erlangung der Restschuldbefreiung ist das erklärte Ziel natürlicher Personen, welche einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Dabei ist es zunächst gleichgültig, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Unternehmer, ehemaligen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt.

Für alle vorgenannten potentiellen Antragsteller stehen weniger die Ziele des Gesetzgebers (z. B. Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, Unternehmenssanierung usw.) im Vordergrund, als zumeist die Erlangung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO).

Dieser Erkenntnis wurde teilweise durch den Gesetzgeber bei der zuletzt erfolgten umfassenden Novellierung der Insolvenzordnung aufgegriffen. Sie findet unter anderem in der stufenweise Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung ihren Ausdruck (§ 300 InsO).

§ 300 InsO

Über die fehlende Praktikabilität dieser Möglichkeiten der Verkürzung der Laufzeit dürften in der Praxis kaum Meinungsverschiedenheiten bestehen. Dem Schuldner wird es kaum möglich sein, solche Summen in so kurzer Zeit aufzubringen, zumal er sowohl Auskunft über die Herkunft des Geldes erteilen muss, als auch die Verfahrenskosten durch den zusätzlichen Massezuwachs ansehnlich ansteigen werden.

Vorzeitige Beendigung Verfahrens

Endet das Verfahren indes vorzeitig nach den Vorschriften der §§ 296, 297, 297 a, oder 298 InsO, so endet naturgemäß das Insolvenzverfahren sowie das Amt des Treuhänders, wie sich unschwer aus der Regelung des § 299 InsO entnehmen lässt.

Erteilung der Restschuldbefreiung

Erfüllt der Schuldner indes seine Obliegenheiten gemäß der Vorschriften der §§ 290, 295, 287 b InsO, so ist ihm bei Hinzutreten der Voraussetzungen des § 300 InsO, die Restschuldbefreiung zu erteilen.

Der auch noch heute normierte gesetzliche Regelfall setzt demnach voraus:

Voraussetzungen Restschuldbefreiung

Der Gesetzgeber formuliert insoweit:

Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist.

Voraussetzung ist also auch, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht vorzeitig versagt wurde, oder er nicht bereits aus anderen Gründen die Restschuldbefreiung erlangt hat (z. B. Vollbefriedigung der Gläubiger).

Eine vorzeitige Versagung der Restschuldbefreiung kann sich aufgrund eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bereits im laufenden Insolvenzverfahren ergeben. In Ausnahmefällen kann sie auch dadurch eintreten, dass durch eine nachträgliche Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenstundung die Kosten des Verfahrens nicht mehr gedeckt sind und der Schuldner die durch das Gericht zur Zahlung aufgegebenen Kosten nicht fristgerecht einzahlt. Von dieser möglichen Verfahrensweise machen Insolvenzgerichte vermehrt bei querulantorischen Schuldnern, welche Ihren Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheiten systematisch nicht nachkommen, Gebrauch.

Die Restschuldbefreiung kann zudem durch das Insolvenzgericht bereits mit Abschluss des Insolvenzverfahrens versagt werden.

§ 290 InsO

Ein Versagungsantrag nach § 290 InsO ist spätestens bis zum Schlusstermin im Insolvenzverfahren durch einen der beteiligten Gläubiger zu stellen. Er kann neuerdings auch auf den Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit (§ 287 b InsO) im originären Insolvenzverfahren gestützt werden (siehe § 290 Abs. 1 Ziffer 7 InsO).

Mit der Novellierung der §§ 290, 287 b InsO schloss der Gesetzgeber eine in der Praxis bereits lange bekannte dogmatische Lücke der möglichen Versagungsgründe, da zwar die Rechtsprechung die Verletzung der Norm des § 295 Abs. 1 Ziffer 1 InsO (Erwerbsobliegenheit) auch als Versagungsgrund im laufenden Insolvenzverfahren ansah, diese Rechtsansicht jedoch im Gesetz bislang keine Stütze fand. Insoweit konnte der Schuldner eines überlangen Insolvenzverfahrens (Schwierigkeiten bei der Verwertung einzelner Gegenstände der Masse usw.) teilweise nach Ablauf der 6-jährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 BGB), die Restschuldbefreiung erteilt bekommen, ohne auch nur einen Tag am Verfahrensabschnitt des Restschuldbefreiungsverfahrens teilzunehmen, ohne dass er also durch die Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 295 Abs. 1 Ziffer 1 InsO jemals wörtlich erfasst worden wäre.

Fazit Restschuldbefreiung