Insolvenzverfahren / Schuldenregulierung


Rechtsanwalt Björn-M. Folgmann

Björn-M. Folgmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtssuchende, welche mit einem hohen Verschuldungsstand zu kämpfen haben, haben seit 1999 die Möglichkeit der Schuldenfalle zu entkommen, indem sie in ein geordnetes Verbraucherinsolvenzverfahren treten und zugleich die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen.

Zweckmäßig ist dieser folgenreiche Schritt aber regelmäßig nur dann, wenn bereis rein rechnerisch, der durch ein erfolgreich durchlaufenes Insolvenzverfahren sich ergebende Vorteil, höher ist, als der mit dem Insolvenzverfahren dargebotene Einsatz. Dieser Einsatz besteht aus der Verwertung des der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens sowie der Abtretung der jeweils pfändbaren Bezüge des Einkommen für einen Zeitraum von 72 Monaten (§ 287 Abs. 2 InsO).

Um im Rahmen der vorbereitenden Rechtsberatung und der schlussendlichen Durchführung schnellstmögliche Resultate zu erzielen, ist durch den Rechtssuchenden bestenfalls eine umfassende Vorbereitung auf den Erstberatungstermin mit dem Rechtsanwalt sinnvoll.

So sollte der Rechtssuchende bereits möglichst im Vorfeld:

  • eine Gläubigerliste erstellen; zumindest aber die zuletzt erhaltenen Mahn-schreiben seiner Gläubiger zum Termin mitbringen;
  • eine Aufstellung über Einnahmen und monatliche Fixkosten erstellen;
  • wesentliche Nachweise zu den Vermögenswerte mitführen oder  aber zumindest eine Vermögensaufstellung erstellen; 
  • soweit Grundbesitz vorhanden ist, sollte auch ein aktueller Grundbuchauszug vorliegen.

Im Hinblick auf die, mit der vorgerichtlich obligatorischen Schuldenregulierung verbundenen Kosten, sollte der Rechtssuchende bei der Rechtsantragsstelle seines Wohnsitzgerichts (Amtsgericht) bereits im Vorfeld des ersten Besprechungstermins, einen Beratungshilfeschein mit dem Gegenstand der vorgerichtlichen Insolvenzberatung/Schuldenregulierung, beantragen und diesen ebenfalls zum Termin mitbringen.

Insolvenzrecht LogoMit Erteilung dieses Beratungshilfescheines sind zumindest die vorgerichtlichen Kosten, welche mit der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans verbunden sind, durch die Staatskasse gedeckt.

Gegenüber der Rechtsantragsstelle hat der Rechtssuchende die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung führt der Rechtssuchende am besten, indem er sowohl Einkommensnachweise, als auch seine Gläubigerliste nebst aktueller Mahnschreiben mit sich führt, um neben seinem Vermögen auch seinen Verschuldungsstand belegen zu können.

Leider übernehmen die meisten Wohnsitzgerichte – unter Hinweis auf § 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) – keine Beratungshilfe mehr. Aus diesem Grunde sollte sich der Rechtssuchende im Vorfeld einer Beratung und schlussendlichen Durchführung der Schuldenregulierung, Klarheit über die durch die Schuldnerberatung eingeforderten Kosten verschaffen. Nicht selten versuchen, gerade über Fernsehn (Teletext) werbende Stellen, sich die Schuldenregulierung (über)teuer bezahlen zu lassen. Auch hier ist erfahrungsgemäß Obacht geboten. Preise für einfach gestaltete außergerichtliche Schuldenregulierungen mit nur wenigen Gläubigern von mehr an die 1.000,00 € Honorar, deuten häufig au unseriöse Anbieter hin, welche sich erfahrungsgemäß die spätere Antragsstellung ebenfalls noch teuer bezahlen lassen.

Sind die Kosten auf diese Weise ermittelt und möglicherweise bereits gedeckt und der erste Besprechungstermin, wie dargestellt, vorbereitet, so können bereits während dieses ersten Besprechungstermins wichtige Weichen richtig und zeitnah gestellt werden, welche die weitere Bearbeitung beschleunigen.

An Hand der eingereichten Unterlagen kann der bearbeitende Rechtsanwalt erkennen, ob Insolvenzreife überhaupt vorliegt und das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt für den Rechtssuchenden einschlägige Verfahrensart ist.

Sind die Unterlagen aufbereitet, erarbeitet der Rechtsanwalt – in Abstimmung mit dem Rechtssuchenden – den vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, welcher häufig eine der Norm des 287 InsO nachgebildete Abtretung der pfändbaren Bezüge für eine Dauer von 72 Monaten vorsieht.

Dass eine solche Obliegenheit seitens des Insolvenzschuldners tatsächlich auch existiert, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung des § 287 b BGB nochmals deutlich hervorgehoben.

Allerdings kann das Angebot sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich (auch im sog. Zustimmungsersetzungsverfahren) eine Einmalzahlung vorsehen.

Wichtige flankierende und vorbereitende Maßnahmen sind dabei auch die Klärung der Ausgabensituation, insbesondere der notwendigen Ausgaben, bis hin zu Unterhaltszahlungen, Mietzinszahlungen und im insolvenzrechtlich zulässigen Umfange, unter Beteiligung der gesicherten Gläubiger, auch eine Verwertung des Grundbesitzes, um der „Insolvenzfalle“ der Freigabe des Vermögenswertes durch den Treuhänder entgegenzuwirken.

Hierzu gehört auch die rechtzeitige Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Auch die hierzu notwendige Erklärung nach § 850 k ZPO darf durch Rechtsanwälte als geeignete Stelle ausgestellt werden.

Scheitert der außergerichtliche Plan endgültig und ist auch keine Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht denkbar, so bescheinigt der beratende Rechtanwalt als geeignete Stelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches und macht damit den Weg für das angestrebte Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung frei.

Die notwendigen Anträge und die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen erfolgt sodann abschließend durch das Büro des Rechtsanwaltes.

Gläubigerliste  

Fragebogen Schuldenregulierung