Arbeitsrecht


Schon werden Rufe in Politik und Gesellschaft auf Anspruch des Arbeitnehmers, im "Home-Office" arbeiten zu dürfen, laut. Es bleibt abzuwarten, ob Politik und die betroffenen Arbeitsvertragsparteien das Für und Wider eines solchen Anspruchs wohl abwägen.

Arbeiten im „Home-Office“


Die Übergabe dieses Schreibens, dessen Inhalt er allerdings nur erahnt, verweigert der Arbeitnehmer. Hieraufhin hält der Personalleiter dem Arbeitnehmer das verschlossene Schreiben, in welchem sich die Kündigung befindet, lediglich vor die Nase. Zu einer Übergabe kommt es unstreitig nicht.

Unvermögen des Arbeitgebers


Wir hatten bereits mit mehreren Artikeln auf verschiedene rechtliche Auswirkungen der derzeitigen Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. Ungeachtet einer derzeit weitestgehend eingeschränkten Rechtspflege ergeben sich infolge massiver gesetzgeberischer Aktivitäten zahlreiche Besonderheiten. Wir möchten versuchen mit diesem Bericht einen groben Überblick zu gewähren (Stand: 24.04.2020).

Corona und die Auswirkungen



Eine Beendigungskündigung sollte durch den Arbeitgeber ebenso gut durchdacht werden, wie zu normalen Zeiten. Gleiches gilt für Änderungskündigungen, um möglicherweise, soweit weder Tarifvertrag, noch Arbeitsvertrag eine Öffnungs-Klausel zur Einführung von Kurzarbeit vorsehen, solche durchsetzen zu können.

Kein Kündigungsgrund – Corona


Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, welche zur Arbeit verpflichtet sind, also nicht arbeitsunfähig erkrankt sind, Ihrer Verpflichtung zur Arbeit nachkommen. Anderes gilt nur bei Anordnung einer allgemeinen Ausgangssperre.

Corona und Arbeitsrecht