Desinfektionsmittel gestohlen


Nachricht A 007/2021

Arbeitsrecht in Düren

Fristlose Kündigung zu Corona-Zeiten

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich zu Zeiten der aktuellen Corona-Pandemie mit der Frage zu beschäftigten, ob der Diebstahl von Desinfektionsmittel den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechtfertigen könne.

Es beantwortete diese Frage mit einem unmissverständlichen „Ja“.

Was war geschehen?

Der Arbeitnehmer war seit 2004, mithin gut 16 Jahre bei der Arbeitgeberin, einem Paketzustellunternehmen als Be- in Entlader sowie als Wäscher der Fahrzeuge beschäftigt.

Die Arbeitgeberin warf ihm den Diebstahl Desinfektionsmittels sowie von Reinigungstüchern im Wert von rund 40,00 Euro vor und kündigte das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Zu Recht, wie nun auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20 feststellte.

Was sagte das Landesarbeitsgericht?

Björn-M. Folgmann

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah durch das Tatgeschehen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers als derart erschüttert an, dass auch der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, trotz des langen Bestand des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei. In seiner Pressemitteilung begründete es seine Entscheidung insbesondere wie folgt:

Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.

Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.01.2021

Konsequenzen der Entscheidung

Die allgemein gültige Rechtsprechung, dass Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechtfertigen können, wird durch diese Entscheidung, ergänzt um das zusätzliche Element der Auswirkungen der Corona-Pandemie, konsequent fortgeführt.

Arbeitnehmern sollte stets bewusst sein, das sie bei Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers grundsätzlich den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden und sogar mit dem Ausspruch eier fristlosen Kündigung rechnen müssen.

Neben den Verlust des Arbeitsplatzes tritt hier zumeist auch nahezu zwangsläufig die Anordnung einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld.