Covid 19 ▪ Kontaktbeschränkung und Erbrecht


Nachricht E 006/2021

Das notarielle Nachlassverzeichnis

Die Coronapandemie (Covid 19) hat uns nach wie vor fest im Griff. Gerade eben wird über die Rücknahme der zuletzt erfolgten zaghaften Lockerungen verhandelt.

Das Virus beeinflusst damit nachhaltigung jeden Lebensbereich und beschäftigt damit selbstverständlich auch die Justiz. Die Auswirkungen machen auch vor dem Erbrecht keinen Halt.

Das Infektionsgeschehen und die individuelle Gefährungslage rechtfertigen kein „Nichtstun“

So kann das Virus nicht per se als Argument dafür herangezogen werden, selbst wenn auch nur vorübergehend, nicht an einem Termin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses teilzunehmen.

Hierzu hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits am Beschluss vom 09.07.2020, 10 W 21/20, eine Entscheidung erlassen, welche sich insbesondere mit den Möglichkeiten auch während der Pandemie seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln, auseinandersetzt.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Eine 77jährige Schuldnerin war auf Grund ihres Anerkenntnisses zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, wurde gegen sie ein Zwangsgeld verhängt. Dagegen wendete sie sich mit der Begründung, der Termin habe wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage auf Grund der „momentanen Situation“ verschoben werden müssen. Sie habe danach alles Erforderliche für die Erstellung des Verzeichnisses getan.

Dem schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht an. Die Begründung der „eigenen stark erhöhten Gefährdungslage“ und ihr Alter sind nicht ausreichend, insbesondere deshalb, weil nicht dargetan wurde, dass die Terminswahrnehmung ihr auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sieht § 2314 BGB keine persönliche Wahrnehmung des Termins zur Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses vor. Dies kann beispielswiese schriftlich oder fernmündlich geschehen, oder aber durch Mitwirkung eines Vertreters.

Im Einzelnen führt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus:

Dazu wäre erforderlich, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung (sei es – wie geplant – in ihrem Hause oder am Amtssitz des Notars) auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar ist, ggf. auch unter Darlegung der vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen. Im Übrigen ordnet § 2314 BGB keine persönliche Wahrnehmung des Termins zur Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses an. Auch die Rechtsprechung sieht das nur für den Regelfall vor (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 109/17 -, juris Rnr. 33). In Betracht kämen unter den gegebenen Umständen auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.2020, 10 W 21/20

Konsequenz der Entscheidung

Nach einem ersten „Sortieren“ im „harten Lockdown“ geht das Leben weiter. Ein Nichtstun kann im Einzelfall erhebliche Konsequenzen, bis hin zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Nachteilen haben.

Was kann ich für Sie tun?

Haben Sie Fragen?

Die Coronapandemie (Covid 19) hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, auch auf das Erbrecht, wie die vorstehende Entscheidung eindrucksvoll belegt.

Wahrscheinlich wurde einem in der Vergangenheit die Endlichkeit des Lebens nie so vor Augen geführt, wie in diesen Zeiten.

Umso wichtiger ist die richtige Vorsorge!

Vorsorge durch Vorsorgevollmachten mit Betreuungsverfügung, Patientenverfügungen und letztwillige Verfügungen oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung.

Haben Sie schon vorgesorgt oder brauchen Sie anwaltliche Unterstützung?

Auch in der Coronapandemie stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, vermehrt auch telefonisch, per Email oder Videokonferenz. Unter Einhaltung der Abstands- und Hygienebestimmungen stehen wir auch persönlich für Sie zur Verfügung.