Die Private Krankenversicherung


Bekomme ich nun Geld zurück?

Nachricht Z 002/2021

Bundesgerichtshof entscheidet über Tariferhöhungen

Private Krankenversicherung und Prämienanpasung ▪ erstmals hat sich der Bundesgerichtshof wegen divergierender Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und wegen der allgemeinen Bedeutung der Sache mit der Frage der Transparenz von Beitragserhöhungen i. S. d. § 203 VVG auseinandergesetzt.

Die Urteile vom 16.12.2020 BGH IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 werden nun von Versicherern und Versicherten als Sieg in der weiteren Auseinandersetzung angeführt.

Wo liegt das Problem?

Das Problem liegt bei den nahezu regelmäßigen und teils beachtlichen und für den Versicherungsnehmer als Verbraucher nur schwer bis gar nicht nachzuvollziehenden Tariferhöhungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen (PKV). Hieran änderten auch bislang die Bemühungen des Gesetzgebers mehr Transparenz in diese Automatik zu bringen nichts. Ansatzpunkt ist hier die Regelung des § 203 VVG.

Was verlangt die Regelung des § 203 VVG

Streit entbrennt bei Prämienanpassungen nach der Vorschrift des § 203 Abs. 2 und 5 VVG nun um die Fragestellung der Rechnungsgrundlagen. Nur bei maßgeblicher Veränderung dieser darf eine Prämienanpassung – und dies auch nur nach erfolgter Prüfung und Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder – erfolgen.

Durch den Gesetzgeber sind anerkannte Rechnungsgrundlagen lediglich die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeit.

Nachdem zunächst höchstrichterlich die Streitfrage um die Unabhängigkeit eines Treuhänders geklärt werden musste, der von einer der Parteien (PKV) gezahlt wird, eskalierte der Streit in diversen Verfahren um die Rechnungsgrundlagen als solches.

Was sagt der Bundesgerichtshof

Während die erste Frage der Bundesgerichtshof (Unabhängigkeit der Treuhänder), noch recht eindeutig zu Gunsten der PKV entschied, stellt sich die Sache bei der Fragestellung rund um die Rechnungsgrundlagen schon ganz anders dar.

Im Verfahren IV ZR 294/19 überprüfte nun der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichs Köln vom 29.10.2019, 9 U 127/18.

Im Wesentlichen gab nun der Bundesgerichtshof – entgegen anderweitiger Behauptungen der Versicherungswirtschaft – dem klagenden Versicherten Recht.

So führte das höchste deutsche Zivilgericht in seiner vorab veröffentlichten Pressemitteilung aus:

Dabei, so hat der Senat jetzt entschieden, muss angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde.

Zwar muss der Versicherer nicht im Detail die Prämienanpassungen „vorrechnen“, er muss allerdings dennoch eine über die bloße Wiederholung des Wortlauts des Gesetzes hinausgehende Begründung benennen, was eine gewisse Transparenz für den betroffenen Versicherten bedeutet. Gerade hieran scheitern die bisher pauschal gehaltenen Begründungen der meisten Versicherer.

Private Krankenversicherung ▪ Beitragserhöhung erhalten ▪ was ist nun zu tun?

Im Wesentlichen bieten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für viele betroffene Versicherte die Chance, zumindest intransparente Prämienanpassungen Ihrer Krankenversicherer bis zur Grenze der Verjährung hin, anzufechten. Hierbei kann es um eine Gesamtsumme von vielen hundert, bis zu tausenden Euro gehen.

Sollten Sie eine Prüfung Ihrer Prämienanpassungen der letzten Jahre wünschen, so helfen wir Ihnen gerne hierbei.

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