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Nachricht M 016/2020

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Der Vermieter trägt die Beweislast für die Richtigkeit der verlangten Nebenkosten

Beim Streit um die Nebenkosten hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter gestärkt.

Die Beweislast für die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung trägt der Vermieter. Zum Nachweis dieser Richtigkeit muss der Vermieter auch Einsicht in Ablesebelege anderer Mieter des Objekts gewähren.

Hierzu genügt ein einfaches Verlangen des betroffenen Mieters. Nur hierdurch sei der Mieter in die Lage versetzt, die Abrechnung hinsichtlich des ausgewiesenen Verbrauchs auf Plausibilität hin zu überprüfen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VIII ZR 189/17 hervorhob.

So führt der 8. Senat unter anderem aus:

Darin erschöpft sich die zu erteilende Abrechnung indes nicht. Vielmehr bestimmt § 259 Abs. 1 BGB darüber hinaus, dass Belege, soweit sie erteilt zu werden pflegen, vorzulegen sind. Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11WuM 2012, 276 Rn. 2; jeweils mwN).

Bundesgerichtshof Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 289/17
Der Bundesgerichtshof zum VW-Abgas-Skandal

Der Mieter muss infolge dessen also gegenüber dem Vermieter nicht einmal ein gesondertes Interesse, also gar Anhaltspunkte einer Unrichtigkeit geltend machen.