PKV und Prämienanpassung


Nachricht V 014/2020

Wenn die Begründung der Prämienanpassung fehlt

Fehlerhafte Beitragserhöhungen und Geld zurück

Private Krankenversicherer müssen ihre Prämienanpassungen durch einen neutralen Treuhänder prüfen lassen und die Kalkulationsgrundlage in transparenter Form ihren Kunden erklären, indem sie eine schriftliche Begründung vornehmen.


Was jedoch, wenn diese Begründung sich mehr schlecht, als recht sich auf pauschale Behauptungen und die Wiederholung des Wortlautes des Gesetzestextes beschränkt. Viele Versicherer neigen dazu, die Tariferhöhungen pauschal mit gestiegenen Kosten zu begründen und auch nicht darzustellen, wie sich welche Kostenerhöhung auf welchen ihrer Tarife auswirkt.

Björn-M. Folgmann informiert

Mit solchen Fällen hatten sich nun zwischenzeitlich gleich mehrere Oberlandesgerichte zu beschäftigen. Bereits mehrere Versicherer erlitten hierbei Niederlagen.

Was war geschehen?

Während das Oberlandesgericht Celle recht pauschale Begründungen genügen ließ, sah dies zuletzt das Oberlandesgericht Köln doch ganz anders.

Hier musste sich zuletzt die AXA sagen lassen, dass ihre Tariferhöhungsverlangen nicht den rechtlichen Voraussetzungen genüge.

Das Oberlandesgericht Köln 9 U 138/19 setzte sich in seiner Entscheidung dezidiert mit den Rechtsansichten der verschiedenen Oberlandesgerichte auseinander und stellte nach unserem Dafürhalten überzeugend dar:

Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind.

Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss.

Lehren aus der Entscheidung

Privat Krankenversicherte sollten bei Prämienerhöhungen die zu zahlenden Prämien stets unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung zahlen.

Die Bestellung des unabhängigen Treuhänders unterliegt nicht der Kontrolle der Zivilgerichtsbarkeit, sodass unmittelbar der Krankenversicherte aus Zweifeln an der Unabhängigkeit dieses keine Ansprüche herleiten kann.

Fehlerhaft können allerdings die Begründungen der Versicherer sein, indem diese nicht dem Transparenz-Gebot § 203 Abs. 5 VVG genügt.

Die Sache ist nun beim Bundesgerichtshof anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie sich das höchste deutsche Zivilgericht positionieren wird, um Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung herzustellen.