Corona und die Auswirkungen


Nachricht S 011/2020

Rechtliche Konsequenzen aus der Corona-Pandemie

Wir hatten bereits mit mehreren Artikeln auf verschiedene rechtliche Auswirkungen der derzeitigen Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. Ungeachtet einer derzeit weitestgehend eingeschränkten Rechtspflege ergeben sich infolge massiver gesetzgeberischer Aktivitäten zahlreiche Besonderheiten. Wir möchten versuchen mit diesem Bericht einen groben Überblick zu gewähren (Stand: 24.04.2020).

Von Soforthilfe über Kündigungsschutz bis hin zu Schadensersatz (Corona von A bis Z)

Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Obwohl sich viele betroffene Arbeitnehmer derzeit die Frage stellen, wie es im Verlaufe dieser gesellschaftlichen und damit wirtschaftlichen Krise weitergeht, ergeben sich im Bereich des Arbeitsrechts an sich keine großen Besonderheiten.

Allerdings ist mit zunehmender Dauer der Krise mit einer deutlich erhöhten Anzahl an arbeitgeberseitigen Kündigungen zu rechnen.

Wir hatten bereits berichtet, dass in diesem Rechtsgebiet fast alles beim Alten bleibt.

An dieser Tatsache zeigt sich, dass das Arbeitsrecht als ordnendes „Arbeitnehmerschutzrecht“ auch Krisen, wie der Corona Krise gewachsen ist.

Einzig die derzeitige Praxis, keine Gütetermine vor den Arbeitsgerichten anzuberaumen, vermag die Wirkungskraft dieser Aussage ein wenig einzuschränken.

Bitte beachten Sie, dass Sie, soweit Ihnen die Kündigung erklärt wird, binnen drei Wochen Klage zum zuständigen Arbeitsgericht erheben müssen. Verspätete Klagen führen zu einer „nachträglichen“ Heilung auch rechtsunwirksamer Kündigungen.

Auswirkungen auf das Mietrecht

Anders stellen sich bereits die Auswirkungen auf das Mietrecht dar.

So kann der Vermieter rückständige Mieten, welche im Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 aufgelaufen sind, nicht mehr als Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses heranziehen. Eine Verlängerung dieses Leistungsverwerweigerungsrechts ist denkbar.

Diese Kündigung-Sperre gilt zunächst bis zum 30. Juni 2022, mithin zwei Jahre. Diese Regelung gilt sowohl für gewerbliche, als auch für private Mieter.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz führt hier zu aus:

Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Dies bedeutet aber auch eine Zinspflicht des säumigen Mieters und als weitere Voraussetzung, bei Anforderung durch den Vermieter eine Glaubhaftmachung, dass die Miete wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise rückständig geblieben ist.

Als Glaubhaftmachung dürfte indes die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als ausreichend erachtet werden.

Wichtig:

Aus anderen gesetzlichen Gründen, insbesondere infolge zuvor rückständiger Mieten ist eine Kündigung weiterhin möglich.

Auswirkungen auf die „gewerbliche“ Wirtschaft

Soforthilfe und Darlehn

Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben in gemeinsamer Abstimmung diverse Sofort-Hilfeprogramme für die Wirtschaft für Kleinbetriebe bis hin zu Großkonzernen auf den Weg gebracht. Diese Hilfen greifen relativ unbürokratisch, wobei Darlehns-Interessenten teils von massiven Hindernissen bei der Prüfung der zur Bewilligung zwischengeschalteten Banken berichten.

Die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen findet allerdings von Bundesland zu Bundesland durchaus unterschiedlich statt.

Kurzarbeitergeld

Sozialrechtlicher Ansatzpunkt

Infolge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber den Zugang zu Kurzarbeitergeld, also die Voraussetzungen, vereinfacht.

So stellen sich die Erleichterungen nun wie folgt dar:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2020 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 21 Monaten.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Hier finden Sie die näheren Informationen zu diesem Thema. Eine interessante Zusammenfassung bietet auch die aktuelle Veröffentlichung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Schließlich möchte die große Koalition auch kurzfristig die Höhe des Kurzarbeitgeldes auf 80 % bis 87 % des letzten Netto-Lohnes anheben. Diese Regelung soll zunächst längstens bis Ende des Jahres gelten.

Arbeitsrechtlicher Ansatzpunkt

Vielen Arbeitnehmern, aber auch einigen Arbeitgebern ist erst jetzt, oder immer noch nicht bewusst geworden, dass die Anordnung von Kurzarbeit einer Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bedarf.

Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, muss diese entweder zwischen den Vertragsparteien nachgeholt werden, oder der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung aussprechen. Diese wiederum unterliegt einer arbeitsgerichtlichen Kontrolle, welche durch eine entsprechende Klage des Arbeitnehmers binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung herbeigeführt werden muss.

Das Infektionsschutzgesetz

Schadensersatz gegen den Staat

Ob „Soforthilfe“ oder ob KfW-Kredit, die meisten publizierten Nachrichten übergehen die nicht ganz unmaßgebliche Schadensersatz-Vorschrift des § 56 des Infektionssschutzgesetzes (IfSG).

Dieser gegen den Staat gerichtete Schadensersatzanspruch stellt einen Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten „Aufopferungs-Prinzips“ dar.

Beachtlich ist allerdings die nur kurze Frist zur Geltendmachung des Schadensersatz-Anspruches von drei Monaten ab „Ende der belastenden Maßnahme“.

Betreuung von Kindern und Schadensersatz

Der Gesetzgeber hat mit Novelle des § 56 Abs. 1 IfSG vom 26.03.2020 auch Eltern bessergestellt, welche einen Schaden aus Einkommensverlust wegen Kinderbetreuung erleiden.

(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. 

Aber auch hier gilt die vorgenannte Drei-Monats-Frist. Insoweit ist im Einzelfall durchaus Eile geboten.

Laufende Darlehnsverträge und Corona

In Teilbereichen des Darlehnsrechts ergeben sich Ansprüche auf Stundung des abgeschlossenen Darlehns. Dies bedeutet, dass Darlehn, welche im Zuge der Corona-Krise nicht mehr bedient werden können, vorerst durch die kreditgewährende Bank nicht aufgekündigt werden dürfen.

Wir können Betroffenen im Einzelfall nur dringend anraten, sich bei Zweifeln an der Rechtswirksamkeit von Maßnahmen einzelner Behörden oder Vertragspartner dringend und zeitnah rechtlichen Rat einzuholen.

Wir stehen Ihnen hierbei gerne mit Rat und Tat zur Seite und bieten mit unserem onlinegestützten Angebot Ihnen einen einfachen Zugang zu Ihrem Recht.

Bei Rückfragen wenden Sie sich auch vertrauensvoll an den Autor.