Kein Kündigungsgrund – Corona

Eine Beendigungskündigung sollte durch den Arbeitgeber ebenso gut durchdacht werden, wie zu normalen Zeiten. Gleiches gilt für Änderungskündigungen, um möglicherweise, soweit weder Tarifvertrag, noch Arbeitsvertrag eine Öffnungs-Klausel zur Einführung von Kurzarbeit vorsehen, solche durchsetzen zu können.