Eine Beendigungskündigung sollte durch den Arbeitgeber ebenso gut durchdacht werden, wie zu normalen Zeiten. Gleiches gilt für Änderungskündigungen, um möglicherweise, soweit weder Tarifvertrag, noch Arbeitsvertrag eine Öffnungs-Klausel zur Einführung von Kurzarbeit vorsehen, solche durchsetzen zu können.
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