Eigenheim geerbt


Nachricht E 007/2020

10 Jahre bleiben 10 Jahre

Eine Witwe beerbte nach dem Tod ihres Ehemanns im Monat Mai 2013 diesen als Alleinerbin. Sie bewohnte seit diesem Zeitunkt als Alleineigentümerin das bis dahin gemeinsam mit Ihrem Ehemann bewohnte Eigenheim. Sie wurde daraufhin durch das zuständige Finanzamt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.

Bereits im Jahre 2014 schenkte sie ihrer Tochter das Haus und übertrug das Eigentum am Grundbesitz auf diese. Im Gegenzug ließ sie sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.

Das zuständige Finanzamt machte Ende 2014 als Folge dieser Eigentumsübertragung die erteilte Befreiung von der Erbschaftssteuer rückgängig.

Die bei dem Finanzgericht Münster erhobene Klage gegen diesen aufhebenden Bescheid blieb erfolglos. Nun bestätigte auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.07.2019, II R 38/16 diese Entscheidung in letzter Instanz.

Bei seiner Begründung ließ der Bundesfinanzhof auch das Argument der Witwe, sie habe ja weiterhin infolge des lebenslangen Wohnrechts das alleinige Nutzungsrecht an der Immobilie, nicht gelten.

Vielmehr käme es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Nutzung allein, sondern den Rechtsgrund, welcher der Nutzung zu Grunde liege, ganz maßgeblich an.

Hierzu führte der Bundesfinanzhof vertiefend aus:

Darüber hinaus lässt die Formulierung „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Halbsatz 2 ErbStG den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für das erworbene Familienheim wegfallen soll, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb das Eigentum an dem Familienheim verliert. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die –kürzere– Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ oder „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausgereicht. Wenn die in der Wendung „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ enthaltene Dopplung eine Bedeutung haben soll, bezieht sie sich auf die Nutzung und die Eigentümerstellung.

Quelle: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.7.2019, II R 38/16

Erben ist nicht zuletzt infolge dieser Entscheidung dringend anzuraten, die Wortwahl des Gesetzgebers im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ernst zu nehmen. Andernfalls drohen massive wirtschaftliche Verluste, weil Steuerfreibeträge oder steuerliche Sondertatbestände nachträglich wegfallen können.

ARD Tagesschau vom 10.01.2020

Im Einzelfall ist gerade im Bereich des Vererbens und Erbens einnes Eigenheims bereits wegen des meist erheblichen Wertes dieses dringend anzuraten, sich rechtzeitig vor Abschluss etwaiger Übertragungsverträge Rechtsrat einzuholen.