Karneval – Kölle Alaaf, Düren Alaaf …


Nachricht A 006/2020

Karneval und das liebe Arbeitsrecht

Karneval ist nur einmal im Jahr. In den Hochburgen des Karnevals, ob Köln, Düsseldorf oder auch „nur Düren“; seit dem 20.02.2020 ist der Straßenkarneval eröffnet.

Björn-M. Folgmann informiert

Was in Düren tatsächlich erst um 11:13 ausgerufen wurde. Das jecke Volk hat für ein paar Tage die Macht übernommen.

Aber auch arbeitsrechtlich kann so einiges schief gehen.

Karneval beginnt – Die Weiberfastnacht

Die Betriebsfeier

Toller Chef! Es findet seit Jahren eine Betriebsfeier statt.

Über die Strenge geschlagen und der Kopierer ist futsch! Der Chef wird sich spätestens Aschermittwoch freuen. Nur wer zahlt den Schaden?

Bei der Arbeitnehmerhaftung gilt grundsätzlich eine abgestufte Schadensverteilung je nach Verschuldensmaßstab. Nur bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz muss der Arbeitnehmer Ersatzansprüche des Arbeitgebers fürchten.

Vielleicht kommt, je nach den äußeren Umständen aber dennoch eine Abmahnung auf den Arbeitnehmer zu. Denn auch die Feier des Arbeitgebers stellt keinen rechtsfreien Raum dar!

Anders kann es aber ganz schnell aussehen, wenn der Schaden nicht auf eine Arbeitsleistung im engeren Sinne zurückzuführen ist. Dann kommt auch eine vollständige Haftung des Arbeitnehmers im Einzelfall in Betracht.

Eröffnung der Dürener Straßenkarnevals am 20.02.2020; nicht ganz pünktlich um 11:13 Uhr
Eröffnung des Straßenkarnevals am 22.02.2020, Marktplatz Düren

Am zerbrochenen Glas geschnitten

Über die Strenge geschlagen und am kaputten Glas des Mitarbeiters geschnitten. Wer zahlt das Schmerzensgeld und die Rechnung für die Reinigung?

Grundsätzlich weder der Chef, noch der Kollege! Während der Arbeit, also auch auf dienstlichen Feiern gelten grundsätzlich die besonderen Maßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur in Ausnahmen haften Dritte, also der Arbeitgeber oder der Kollege.

Anders kann es aber rechtlich zu werten sein, sollte der offizielle Teil der Veranstaltung schon beendet sein oder der Kollege einen vorsätzlich geschädigt haben. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Kein Urlaub bekommen

Der Chef entscheidet, dieses Jahr gibt es keinen Urlaub für die Belegschaft. Der Arbeitnehmer denkt, so ein Quatsch. Wir haben schon immer frei bekommen. Ich geh feiern, egal, ob der „Alte“ das will. Und was macht der Chef Aschermittwoch?

Im Zweifel eine Abmahnung aussprechen und den Lohn für die betrefflichen Tage nicht zahlen. Zwar hat der Arbeitnehmer im Zweifel einen Anspruch auf bezahlten Urlaub aufgrund betrieblicher Übung. Jedoch stellt das Verhalten dennoch eine Arbeitsverweigerung dar. Es besteht nämlich kein Anspruch auf Selbstbeurlaubung. Will der Chef also nicht, muss der Arbeitnehmer, ist es ihm so wichtig, die Beurlaubung auf dem Wege der einstweiligen Verfügung herbeiführen. Dies gilt für alle Tage rund um den Straßenkarneval. Sie sind nämlich keine gesetzlichen Feiertage i. S. d. Feiertagsgesetzes NRW.

Als schlimmste Konsequenz kommt im Einzelfall auch die verhaltensbedingte Kündigung, vielleicht auch als fristlos ausgesprochene in Betracht.

Freitag nach Weiberfastnacht

Nicht frei und müde?! Es gibt da ja viele Möglichkeiten denkt der findige Jecke.

a) Gehe ich halt zum Arzt!

b) Später ist auch noch früh genug!

Eine gute Idee?

Schreibt der Arzt am Freitag wegen Krankheit arbeitsunfähig, so hat der Arbeitgeber im Zweifel zunächst diese ärztliche Bescheinigung zu akzeptieren. Neben dem schalen Beigeschmack kann der Arbeitgeber aber bei begründeten Zweifeln zunächst einmal die Sache überprüfen und in Einzelfällen die Lohnzahlung verweigern. Solche Anhaltspunkte können sich z. B. aus einer Vorankündigung des Arbeitnehmers ergeben. Ungünstig ist indes auch, wenn der Arbeitnehmer just am Tage der Erkrankung heftig beim Feiern gesehen und bestensfalls noch fotografiert wird. Hier drohen auch Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar die verhaltensbedingte Kündigung.

Zu spät kommen ist hingegen auch keine gute Idee. Wer Feiern kann, kann nämlich auch arbeiten. Der Arbeitgeber könnte also abmahnen und den Lohn kürzen.

Manchmal hilft da nur mit dem Chef sprechen. Einen echten Leistungsträger wird der Chef das meist schon mal durchgehen lassen.

Karneval geht weiter – Orchideen-Sonntag

Heute mal ausruhen. Montag ist ja de Zoch! Außer in Düren, da kommt er halt schon Sonntag.

Rosenmontag

Der Chef hat frei gegeben. Also alles Palletti. Der Zoch kütt!

Aber die Schachtel habe ich nun wirklich nicht gesehen! Und erkältet bin ich nun auch!

Veilchen-Dienstag

Krank! Platzwunde am Kopf – getackert, Grippe, der Blick des Chef unbezahlbar.

Der Chef muss dennoch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kommt der Wegfall dieser Verpflichtung bei selbst herbeigeführter Erkrankung in Betracht.

Aschermittwoch

Alles ist vorbei!

Aber nicht vergessen, auch nach der Nubbel-Verbrennung beginnt der nächste Arbeitstag pünktlich!

Hoffentlich alles richtig gemacht? Na dann, auf eine neue Session 2020/2021.