Job weg!


Nachricht A 004/2020

Die fehlerhafte Arbeitszeit-Dokumentation

Arbeitnehmer, welche eine Arbeitszeit-Dokumentation vorsätzlich fehlerhaft führen, müssen mit einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Der Sachverhalt

Das Arbeitsgericht Siegburg 3 Ca 992/19 hatte sich mit dem in der täglichen Praxis nicht ganz seltenen Fall einer fehlerhaften Dokumentation der Arbeitszeit auseinanderzusetzen.

Was war passiert?

Björn-M. Folgmann berät Sie im Arbeitsrecht

Die Arbeitnehmerin, eine Krankenpflegerin der ambulanten Krankenpflege war entgegen einer arbeitgeberseitigen Anweisung nicht am späten Abend zur Patientin gefahren, um dieser eine notwendige Medikamentation zu verabreichen, sondern hatte sich mit einem Anruf zum Zweck der Erinnerung der Tabletten-Einnahme bei der Patientin begnügt. Obwohl sie die notwendige Fahrt nicht vorgenommen hatte, trug die Krankenpflegerin die Fahrt als vorgenommen in die Arbeitszeit-Dokumentation ein. Diese Zeit wurde vergütet.

Der Schwindel flog auf. Die Arbeitgeberin kündigte der Arbeitnehmerin hieraufhin außerordentlich fristlos.

Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin mit einer Bestandsschutzklage zum Arbeitsgericht Siegburg.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage der Arbeitnehmerin schlussendlich ab. Das Gericht wies nochmals mit Nachdruck darauf hin, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, Arbeitszeit-Dokumentationen vollständigung und wahrheitsgemäß zu fertigen.

Hierzu führte das Gericht in Fortführung ständiger Rechtsprechung aus:

Insbesondere ist der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der Arbeitnehmer vertrauen können.

Arbeitsgericht Siegburg 3 Ca 992/19

Erkenntnisse aus dieser Entscheidung

Die Erkenntnisse, welche aus dieser Entscheidung gezogen werden können, sind nicht neu.

Arbeitnehmer sollten eine bewusst fehlerhafte geführte Arbeitszeit-Dokumentation nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Der damit einhergehende Vertrauensverlust seitens des Arbeitgebers rechtfertigt in aller Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge außerordentlich fristloser Kündigung. Dies mit allen damit verbundenen Konsequenzen, weit über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus.

Sperrzeiten bei dem Bezug von Arbeitslosengeld

Wer sich aus einem Arbeitsverhältnis löst (z. B. bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages), das Arbeitsverhältnis selbst ohne berechtigt en Grund kündigt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Grund zur verhaltensbedingten Kündigung setzt, muss mit der Anordnung einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslostengeld rechnen.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber außerordentlich fristlos wegen einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufgekündigt hat.

Arbeitnehmer sollten sich daher bereits aus diesem Grunde in aller Regel gegen arbeitgeberseitige Kündigungen wehren.