Das handschriftliche Testament


Nachricht E 001/2020

Entbehrlichkeit des Gutachtens

Wann das Gutachten über die Echtheit der Handschrift entbehrlich ist.

Errichtet der Erblasser ein Testament handschriftlich (§ 2247 BGB), so kann unter den Verfahrensbeteiligten nach dessen Tod die Echtheit dieses Testamentes streitig sein.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

§ 2247 BGB

Der auf dem Wege dieses Testaments Benachteiligte wird häufig behaupten, das Testament wurde nicht durch den Erblasser handschriftlich verfasst, sondern durch einen Dritten. Dies hätte zur Folge, dass das Testament nicht wirksam errichtet worden wäre und damit die gesetzliche Erbfolge einträte.

Nadine Körrer berichtet

Der Streitfall

Mit einer solchen Streitigkeit hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Bamberg zu befassen.

Es stritten sich sechs hinterbliebene volljährige Kinder um die Erbenstellung. Der Erblasser hatte sein Vermögen seiner Tochter zu 5 durch handschriftliches Testament vererbt. Die Tochter beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin. Auch die weiteren 5 Kinder beantragten die Erteilung eines Erbscheins mit der festgestellten Erbfolge, dass alle sechs Kinder zu gleichen Teilen geerbt hätten. Sie trugen im Erbscheinerteilungsverfahren vor, die Handschrift stamme nicht von ihrem verstorbenen Vater. Deshalb sei das Testament auch nicht handschriftlich errichtet und damit unwirksam. Folglich seien alle sechs Kinder zu gleichen Teilen Erbe geworden.

Das Nachlassgericht Forchheim stellte mit Erteilung des Erbscheins am 08.10.2018 ohne weitere Beweisaufnahme die Erbenstellung der Tochter zu 5 fest. Hiergegen führten die „übergangenen“ Erben Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Bamberg.

Wie entschied das Beschwerdegericht?

Dieses entschied nun zu Gunsten der Tochter zu 5. Das Gericht führte hierzu unter anderem aus:

Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten (BayObLG, Beschluss v. 20.07.1994, Az. 1Z BR 108/93; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.07.2013, Az. I-3 Wx 105/13). 

OLG Bamberg, Beschluss v. 25.02.2019 – 1 W 4/19

Damit schloss sich das Oberlandesgericht Bamberg der Vorgehensweise des Nachlassgerichtes voll umfänglich an.

Bedeutung der Entscheidung

Möchte ein Beschwerdeführer die Erteilung eines Erbscheins wegen angeblicher Unechtheit der Handschrift erfolgreich anfechten, so muss er erhebliche Zweifel an der Echtheit der Handschrift vortragen. Andernfalls genügt es, wenn der befasste Richter Handschriftenproben des Erblassers mit dem Testament vergleicht.