Nutzlose Implantate


Nachricht Z 036/19

Arztrechnung bei objektiv nutzlosem Implantat als Schaden

Nutzlose Implantate · Fertigt ein Zahnarzt objektiv unbrauchbare Implantate, so hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Zumindest ist dem betroffenen Patienten ein Schaden in Höhe dieser Vergütung entstanden.

Was war passiert?

Für eine Patientin wurden während einer zahnärztlichen Behandlung diverse Implantate angefertigt. Hierfür verlangte der behandelnde Zahnarzt zuletzt eine Vergütung von rund 34.000,00 Euro. Die Patientin wollte nicht zahlen. Sie hielt die Implantate für völlig nutzlose Implantate.

Das vorbefasste Oberlandesgericht Celle sah noch einen Vergütungsanspruch von rund 17.000,00 Euro für begründet. Die Parteien stritten vor dem Bundesgerichtshof III ZR 294/16 weiter.

Der Bundesgerichtshof vermochte wegen hinreichender Feststellung der Tatsachen noch nicht abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden und verwies die Sache zurück.

Die Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof begründete die Zurückweisung damit, dass die Vorgerichte noch nicht hinreichend aufgeklärt hätten, ob für die beklagte Patientin die Implantate überhaupt irgendeinen Wert haben könnten, insbesondere sie zumindest teilweise noch bei einer zumutbaren Folgebehandlung lege artis zu verwenden seien.

Das Gericht führte hierzu insbesondere aus:

Fehlerhaft eingesetzte Implantate sind objektiv und subjektiv völlig wertlos im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, wenn es keine dem Patienten zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte.

Bundesgerichtshof III ZR 294/16

Neu sind diese Erkenntnisse nicht. Allerdings beachtenswert ist die Klarheit der Entscheidung. So wird ohne Wenn und Aber auf den objektiven Wert der Behandlung abgestellt. Es genügt also nicht, dass irgendeine,vielleicht brauchbare Leistung erbracht wurde.

Aktuelle Tipps vom Praktiker für den Laien

Folgen dieser Entscheidung

Patienten sollten bei fehlgeschlagenen Behandlungen, insbesondere solchen, bei welchen Implantate oder Prothesen eine Rolle spielen, nicht allzu schnell auf die Forderung eines behandelnden Arztes oder Zahnarztes eingehen, sondern zunächst sachkundig prüfen lassen, ob die erbrachten Leistungen überhaupt einen Wert haben.

Ärzte sollten bei problematischen Behandlungsverläufen zumindest dokumentieren, welchen Nutzen die erbrachten Leistungen noch für eine Folgebehandlung haben können. So lassen sich zumindest Teile der Vergütung sichern.