Keine Verzugskostenpauschale


Nachricht A 035/19

… oder doch? Streit um die Verzugskostenpauschale

Eigentlich hatte das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 für Rechtsklarheit sorgen wollen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB zur sog. Verzugskosten-Pauschale keine Anwendung auf verspätete Lohnzahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer fände.

Diese Pauschale beläuft sich immerhin auf 40,00 €.

Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung mit der Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG. Demnach hat jede Partei ihre Rechtsverfolgungskosten der I. Instanz selbst zu tragen. Von diesem Ausschluss der Kostenerstattung sei auch die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB erfasst.
Einen Systembruch zu den übrigen Regelungen des § 288 BGB (Verzugszins) vermochte das Bundesarbeitsgericht durch diesen Ausschluss des pauschalen Schadensersatzes nach § 288 Abs. 5 BGB nicht zu erkennen. Konkret bezifferter Verzugszins steht nämlich auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem obsiegenden Arbeitnehmer zu.

Der „Aufstand“ der Instanzgerichte

Genau hier setzt die Kritik einiger Landesarbeitsgerichte an. So folgt z. B. das Landesarbeitsgericht Sachsen mit Urteil vom 17.07.2019, 2 Sa 364/18 der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich nicht.

So führen die konfrontativen Gerichte für Ihre abweichende Meinung neben dem Systembruch auch an, dass der Fall des Verzugsschadens einen völlig anderen Regelungsgegenstand habe, als § 12 a ArbGG. Letzterer solle im Wesentlichen Arbeitnehmer nicht wegen des Riskos bei einem Unterliegen auch die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen, von dem Rechtsstreit abhalten.

Da jedoch die Verzugskosten-Pauschale als Vorschrift des Verbraucherschutzes sich lediglich zu Gunsten der Arbeitnehmer auswirken könne, bestehe diese Risiko gerade nicht (ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 20.11.2018, 6 Ca 6390/17).

Bedeutung in der Praxis

Infolge der verschiedenen Beantwortung der Frage zur Verzugs-Kostenpauschale kommt es derzeit für den Rechtssuchenden in aller erster Linie darauf an, bei welchem Arbeitsgericht er seinen Rechtsstreit führen muss.

Für Sachverhalte, welche zum Bundesarbeitsgericht gelangen, ist auf absehbare Zeit mit einer Änderung der Rechtsprechung, trotz durchaus überzeugender Argumente der Kritiker, nicht zu rechnen.