Trennungsunterhalt ∙ kein Zusammenleben


Nachricht F 033/19

Unterhalt auch ohne vorheriges Zusammenleben?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit seinem aktuellen Beschluss 4 UF 123/19 vom 12.07.2019 einer getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.320,00 € sowie die Zahlung in Höhe von 22.190,00 € zuerkannt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt ließt nämlich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof infolge einer abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30.01.2001 zu.

Was war passiert?

Die Eheleute schlossen am 23.07.2017 die Ehe. Der Ehemann hatte seinen Wohnsitz in Paris genommen und die Ehefrau wohnte auch nach Eheschließung weiterhin bei Ihren Eltern in Frankfurt.

Beide Ehegatten verfügten über eigenes Einkommen. Ein gemeinsames Ehegatten-Konto wurde nicht eingerichtet.

Es war der Nachzug der Ehefrau nach Paris geplant. Hierzu kam es allerdings nie. Die Ehegatten besuchten sich lediglich anfänglich am Wochenende. Bei diesen Besuchen kam es auch zu Übernachtungen. Spätestens seit August 2018 lebten die Ehegatten getrennt.

Die Ehefrau forderte von Ihrem Ehemann Unterhalt seit dem 27.11.2018 in Höhe von zunächst 1.550,00 €.

Das juristische Problem

Die Regelung des § 1361 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BGB formulierte folgende Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden Ehegatten:

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen …

Demnach, so argumentierte das Oberlandesgericht Frankfurt, käme es im vorliegenden Fall einzig darauf an, dass es sich um Eheleute handele, welche getrennt lebten. Nicht von Bedeutung sei, dass die Ehegatten im Ergebnis – wie lange auch immer – zusammengelebt und sich damit wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten.

Hierzu führt das Gericht aus:

Der Unterhaltsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Eingehen der Ehe, bei Zusammenleben als Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB und ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens gemäß § 1361 BGB als Trennungsunterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch entsteht nicht erst, wenn die Beteiligten sich eine Zeit lang, wobei auch zweifelhaft wäre, wie lang dieser Zeitraum sein müsste, wirtschaftlich aufeinander eingestellt haben.

Die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertigt es auch nicht, von einer Verwirkung im Rahmen des § 1579 BGB auszugehen.

OLG Frankfurt, Beschluss 4 UF 123/19 vom 12.07.2019

Damit folgt das Oberlandesgericht Frankfurt der Rechtsansicht einer Vielzahl von Gerichten.

Allerdings ist diese Ansicht gerade in der Literatur umstritten. Diese weist darauf hin, dass eheliche Lebensverhältnisse im Sinne des § 1361 Abs. 1 BGB in diesem Fall nicht entstanden seien. Ein in gegenseitiger Aufgabenverteilung geschaffener Lebensbereich, dessen Standard aufrechterhalten werden könnte, existiere in einem solchen Fall nicht.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof noch mit diesem Thema beschäftigen muss.