Revanche des Arbeitgebers ∙ wie Du mir …


Nachricht A 032/19

Die „Revanche“ bei der Kündigung ∙ erst der Arbeitnehmer, dann der Arbeitgeber

Das Arbeitsgericht Siegen hatte sich im Verfahren 3 Ca 500/19 mit einer nicht ganz alltäglichen Kündigung zu beschäftigen. Der Vorwurf des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber lautete, dass dieser eine Kündigung nur aus dem Grundgedanken der „Revanche“ heraus ausgesprochen habe.

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer sprach die ordentliche fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 22. Januar 2019 zum 15. April 2019 aus. Der Arbeitgeber kündigte nach Erhalt der Kündigung seinerseits das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. Januar 2019 fristgerecht zum 28. Februar 2019.

Der Arbeitgeber, welcher regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, begründete die vorzeitige Kündigung mit einem erkennbaren Abkehr-Willen des Arbeitnehmers. Weitere Gründe konnte der Arbeitgeber im Prozess nicht vorbringen.

Der betroffene Arbeitnehmer erhob gegen diese vorzeitige Kündigung Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser.

Wie entschied das Arbeitsgericht Siegen?

Dem Arbeitsgericht Siegen genügte vorliegend der durch den Arbeitgeber vermeintlich erkannte Abkehr-Wille vom Arbeitsverhältnis nicht.

Das Arbeitsgericht Siegen betonte zwar in seiner Entscheidung, dass es für den Arbeitgeber in einer solchen Fall-Konstellation durchaus einen anerkennenswerten Grund zur Kündigung geben könne. Ein solcher könnte z. B. vorliegen, wenn der Arbeitgeber bereits frühzeitig die vakante Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer besetzen könne. Hierzu müsse dieser Arbeitnehmer allerdings nur zu diesem Zeitpunkt, also nicht zu einem späteren Zeitpunkt mehr zur Verfügung stehen.

Solche Gründe konnte der Arbeitgeber allerdings im vorliegenden Prozess nicht vorbringen, sodass die Kündigung eher als eine bloße „Revanche“ des Arbeitgebers zu werten sei. Das Arbeitsgericht Siegen sah hierin eine im Ergebnis nicht gerechtfertigte Kündigung. Es gab der Klage des Arbeitnehmers statt.

Die Lehre aus dem Fall

Eine unbedachte Kündigung eines Arbeitgebers kann im Einzelfall erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits durch Eigenkündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat.