Urlaubsabgeltung und Freistellung


Nachricht A 030/2019

Urlaubsabgeltung gibt es nicht „doppelt gemoppelt“

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich in der Vergangenheit mit einem eher kuriosen Fall der Urlaubsabgeltung und Freistellung zu befassen.

Im Verfahren Landesarbeitsgericht Köln 7 Sa 177/17 verlangte ein Arbeitnehmer mittelbar gleich „zweimal“ Urlausabgeltung.

Die Lehre aus dem Fall

Hat der Arbeitgeber bereits infolge einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung vorgenommen, so muss der Arbeitnehmer sich diese Abgeltung unter bestimmten Umständen auf seine weitere Vergütung anrechnen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis schlussendlich nicht aufgrund dieser fristlosen Kündigung endet.

Sachverhalt · Urlaubsabgeltung und Freistellung

Was war geschehen?

Der Arbeitgeber hatte nach vermeintlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abgegolten.

Gegen den Ausspruch der zu Grunde liegenden fristlosen Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer zur wehr. Die Parteien verständigten sich schlussendlich auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig vereinbarten sie Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung der Bezüge. Zudem wurde eine sog. „Naturalausgleichsklausel“ wegen der Gewährung des Urlaubs des Arbeitnehmers in den außergerichtlichen Vergleich aufgenommen. Die Parteien stimmten also tatsächlich darin überein, dass der Urlaub des Arbeitnehmers bereits in natura genommen worden war.

Den Vereinbarungen der Parteien war insbesondere im Einzelnen zu entnehmen:

Die Arbeitnehmerin wird unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Bezüge in Höhe von 1.501,00 € monatlich von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.


 „Der Urlaub wurde bereits in Natur gewährt.“

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.12.2017, 7 Sa 177/17

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung, gleich nach dem Motto, was kümmert mich mein Geschwätz von gestern.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Köln folgte dem Arbeitsgericht Bonn und stellte in zweiter Instanz schlussendlich fest:

Wird eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch Vergleich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt, und wird abschließend festgehalten, dass sämtliche Urlaubsansprüche „bereits in Natur gewährt“ worden sind, so ist der Arbeitgeber im Zweifel berechtigt, eine zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits gezahlte Urlaubsabgeltung auf die Vergütung während der Kündigungsfrist anzurechnen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.12.2017, 7 Sa 177/17

Arbeitgeber sollten, um Folgestreitigkeiten mit Arbeitnehmern zu vermeiden in Abwicklungsvereinbarungen klar und deutlich zum Ausdruck bringen, welche Rechtsfolge sie mit der Vereinbarung herbeiführen wollten. Nicht immer lässt sich nämlich durch Auslegung ermitteln, dass kein „zweites Mal“ Urlaubsabgeltung geschuldet ist.