Steuerfreies Erbe


Nachricht S 029/2019

Das geerbte Eigenheim · steuerfreies Erbe

Das von den eigenen Eltern geerbte Haus bleibt unter bestimmten Umständen frei von der Erbschaftssteuer.

Zieht der Erbe „unverzüglich“ in das Haus ein, so soll nach dem Willen des Gesetzgebers für dieses geerbte Vermögen keine Erbschaftssteuer anfallen.

§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ErbStG sieht hierzu vor:

der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ErbStG

Der Bundesfinanzhof hatte sich kürzlich mit der Fragestellung zu beschäftigen, welchen Grenzen der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ unterliegt. Damit wurde auch zugleich die Frage geklärt, bis zu welcher zeitlichen Grenze ein steuerfreies Erbe dieser Art angetreten werden kann.

Sachverhalt

Der Erbe hatte die Eigennutzung der geerbten Immobilie im streitigen Fall erst rund 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall angezeigt und auch erst rund 2 Jahre nach Erbfall überhaupt Angebote zum Umbau des Objektes eingeholt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof sah in dieser Vorgehensweise des Erben keinesfalls mehr die Anzeige der unverüglichen Eigennutzung als gegeben an.

Das Gericht wies vielmehr mit seiner Entscheidung Urt. v. 28.05.2019, Az. II R 37/16 darauf hin, dass ein Zeitraum von maximal 6 Monaten im Einzelfall noch als unverzügliche Anzeige der Eigennutzung gewertet werden könnte.

Die Klage des Erben war damit abschließend abzuweisen, da er den ererbten Grundbesitz keiner unverzülichen Eigennutzung zugeführt hatte. Der Bundesfinanzhof führte hierzu insbesondere aus:

Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt. Den durch § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG begünstigten Erwerbern ist eine gewisse Zeit einzuräumen, damit sie prüfen können, ob sie in die Wohnung einziehen. Hat der Erwerber nach der ihm zuzubilligenden Bedenkzeit den Entschluss zum Einzug gefasst, benötigt er weitere Zeit für eine eventuelle Renovierung bzw. Gestaltung der Wohnung für eigene Wohnzwecke sowie für die notwendige Durchführung des Umzugs. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände erscheint ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall als erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 25).

BFH Urt. v. 28.05.2019, Az. II R 37/16

Kinder, welche Grundbesitz erben und diesen selbst nutzen wollen, sollten diese zeitlichen Grenzen unbedingt beachten.