Karenz-Entschädigung und Verdienst


Nachricht A 028/2019

Keine Zahlung ohne Auskunft über Verdienst

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzverbot und damit die Zahlung des Arbeitgebers zu einer Karenz-Entschädigung, so wird diese fällig, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Karenz-Dauer keinen Wettbewerb macht (§§ 74, 74 b BGB analog).

Allerdings hat der Arbeitnehmer sich den jeweiligen Zwischenverdienst auf die Karenz-Entschädigung anrechnen zu lassen. Über die Höhe des Zwischenverdienstes schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wahrheitsgemäße Auskunft.

Was aber, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Auskunft erteilt?

Im Verfahren Bundesarbeitsgericht 10 AZR 340/18 hatte der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber eine Karenz-Entschädigung in Höhe von insgesamt 45.705,00 € eingeklagt. Der Arbeitgeber verlangte widerklagend Auskunft zur Höhe der Einkünfte. Hieraufhin legte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Steuererklärung nebst Steuerbescheid vor, welche inhaltlich alles andere als plausibel waren.

Der Arbeitgeber verweigerte weiterhin die Zahlung unter dem Hinweis, dass die Entschädigung an sich entstanden sei, ihm aber aufgrund einer offenkundig unrichtigen Auskunft über die Höhe der Einkünfte aus Zwischenverdienst, ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Karenz-Entschädigung zustünde.

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Einwendung des Arbeitgebers für durchgreifend und formulierte diese Rechtsansicht u. a. wie folgt:

Hat der frühere Arbeitnehmer – wie hier der Kläger – die nach § 74c Abs. 2 HGB verlangte Auskunft nicht erteilt, kann der Arbeitgeber die Zahlung der Karenzentschädigung verweigern, bis er die Auskunft erhält (BAG 2. Juni 1987 – 3 AZR 626/85 – zu III 1 der Gründe, BAGE 55, 309).

BAG 10 AZR 340/18

Arbeitnehmer sollten infolge dieser doch eindeutigen Entscheidung beachten, dass dem Arbeitgeber vollständige und vor allen Dingen nachvollziehbare Angaben zur Höhe des Einkommens aus Zwischenverdienst zu erteilen sind.

Arbeitgeber hingegen sollten nicht ohne Weiteres auf die Auskünfte der ausgeschiedenen Arbeitnehmer vertrauen, zumal gerade Steuererklärungen und Steuerbescheide während der Anfangsjahre der selbständigen Tätigkeit infolge der Kosten der Existenzgründung häufig nicht sehr aussagekräftig sind.