Totenfürsorge


Nachricht E 025/2019

Kein automatisches Recht der Überwachung durch nahe Angehörige

Für die Totenfürsorge sind an sich die Verwandten je nach Grad der Verwandtschaft, bzw. der Ehegatte verantwortlich. Allerdings kann der Verstorbene zu Lebzeiten auch andere Anordnungen treffen. Hierzu bedarf es der Bestimmung eines Totenfürsorgeberechtigten.

Das Landgericht Nürnberg/Fürth 6 O 1949/18 hatte über die Bestimmung eines Totenfürsorgeberechtigten in einem Testament zu entscheiden. Die hierzu notwendige Anordnung erfolgte jedoch nicht ausdrücklich.

Das Landgericht Nürnberg/Fürth stellte nun klar, dass eine solche Anordnung auch konkludent erfolgen könne. Auch kann die Überwachung der pflichtigen Person angeordnet werden. An die Annahme, der Verstorbene habe eine solche Überwachung gewünscht, sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, so das Landgericht Nürnberg/Fürth.

Aus den Leitsätzen ergeben sich nachfolgende beachtenswerte Grundsätze bei der Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten:

1. Das Recht zur Totenfürsorge steht in erster Linie demjenigen zu, den der Verstorbene mit den Angelegenheiten der Bestattung betraut; soweit keine Bestimmung erfolgt, sind gewohnheitsrechtlich die Angehörigen entsprechend ihrer familiären Nähe zum Verstorbenen zuständig.

2. Der für die Totenfürsorge Zuständige hat bei der Wahl von Bestattungsart und -ort die Wünsche des Verstorbenen strikt zu beachten; eine im Widerspruch zum Willen des Verstorbenen erfolgte Bestattung kann eine spätere Umbettung rechtfertigen.

3. Einem Angehörigen, der nicht mit der Bestattung betraut ist, steht gewohnheitsrechtlich keine subsidiäre Überwachungszuständigkeit für die Bestattung zu, wenn die Verantwortung für die Bestattung allein dem Totenfürsorgeberechtigten übertragen worden ist.

Landgericht Nürnberg-Fürth 6 O 9149/18

Eine Anordnung der Totenfürsorge ist demnach ohne Weiteres möglich.

Nach unserer Auffassung sollte eine derartige Bestimmung allerdings grundsätzlich nicht im Testament erfolgen, da die Eröffnung des Testaments erfahrungsgemäß erst nach der Bestattung erfolgt und die begründete Gefahr besteht, dass der Totenfürsorgeberechtigte von dem Willen des Erblassers zu spät erfährt.

Da diese Aufgabenzuweisung in keinem erbrechtlichen Zusammenhang steht, braucht diese auch nicht in einer der Formen der Verfügung von Todes wegen erfolgen. Der Berechtigte muss seine Berechtigung anderen gegenüber allerdings nachweisen können, so dass die schriftliche Festlegung erfolgen sollte, jedoch außerhalb des Testaments. Auch sollte der Erblasser den künftigen Totenfürsorgeberechtigten bereits zu Lebzeiten von seinen Wünschen Mitteilung machen.

Der Erblasser kann jedoch auch mit dem Bestattungsinstitut seiner Wahl einen entsprechenden Bestattungsvorsorgevertrag über die Art und Weise der Bestattung abschließen. Auch dieser ist für die Angehörigen bindend.