Besuch mich, sonst erbst Du nicht


Nachricht E 019/2019

Wenn der Erblasser den Enkeln Auflagen erteilt

Besuch durch Erben! Nicht jede Art von aufschiebender Bedingung ist rechtmäßig.

Der Sachverhalt – Anordnung: Besuch durch Erben

Unzulässiger Druck – der Erblasser setzte seine Ehefrau und den Sohn zu Erben zu je 1/4 ein. Die Enkelkinder sollten 1/2 des Erbes erhalten. Diese Erbeinsetzung sollte allerdings an den Besuch des Erblassers durch die Enkelkinder an mindestens 6 Tagen im Jahr geknüpft sein. Nach dem Tod des Erblassers rügte die Ehefrau des Erblassers, die Enkelkinder hätten die Bedingung nicht erfüllt und seien deshalb keine Erben geworden.

Die Fragestellung

Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich dogmatisch zunächst mit den Fragen, ob

  • die Besucher-Klausel im Testament wirksam die Enkel-Kinder zum Besuch gemäß Anordnung verpflichten konnte;
  • soweit eine Verpflichtung nicht bestünde, die Erbeinsetzung insgesamt unwirksam erfolgte und damit die Enkelkinder bereits aus diesem Grunde gar keine Erben werden konnten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt, welche den Enkelkindern einen Erbschein zur Erbeinsetzung zu 1/2 erteilt hatte.

Im ersten Schritt sah das Oberlandesgericht Frankfurt in der Besuchspflicht eine unzulässige Anordnung des Erblassers. Hierdurch greife der Erblasser unzulässig in die Entscheidungsfreiheit der Enkelkinder ein. Die Regelung sei nach §§ 134, 138 BGB unwirksam. Es handele sich um eine sittenwidrige Anordnung. Eine Besuchspflicht bestand demnach nicht.

Welche Rechtsfolge ergab sich nun für die Erbeinsetzung der Enkelkinder? Die Ehefrau des Erblassers vertrat die Ansicht, dann sei sie Erbeinsetzung auch nichtig und nur sie und ihr Sohn wären Erben geworden.

Dies sahen die befassten Gerichte anders. Sie sahen die Erbeinsetzung der Enkelkinder im Übrigen als ordnungsgemäß an. Demnach wurden die Enkelkinder Erben zu 1/2.

Fazit

Aufschiebende Bedingungen bei testamentarischen Verfügungen, die an ein Verhalten des Erben anknüpfen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings nur in Grenzen. Verstößt der Erbe gegen eine unwirksame Auflage, wird er dennoch Erbe, folgerichtig ist nämlich nicht die ganze Erbeinsetzung nichtig, sondern nur der Teil der Anordnung, welcher mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht. Der Erbe soll schließlich für rechtswidrige Auflagen seines vom Erblassers abverlangten Verhaltens nicht auch noch abgestraft werden.