Aktuelle Entscheidungen „Querbeet“


Nachricht S 018/2019

Gleich mehrere interessante Entscheidungen wollen wir vorstellen.

An dieser Stelle wollen wir einmal gleich mehrere aktuelle Entscheidungen vorstellen. Also aktuelle Rechtssprechung einmal querbeet.

Fonds-Policen und das ewige Widerrufsrecht

Vorsicht ist bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen nach erfolgtem Widerruf geboten. Zwar leiden viele Alt-Verträge an einer fehlerhaften Widerrufs-Belehrung (§5a VVG a. F.). Allerdings hat das deshalb grundsätzlich bestehende ewige Widerrufsrecht nicht zur Folge, dass der Kunde nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen seinen vollständig eingesetzten Betrag nebst Abschlusskosten zurückerstattet bekommt.

Keine vollständige Rückerstattung

Vielmehr bekam eine Kundin, welche einen Betrag In Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen vom Versicherer nach erfolgtem Widerruf zurückverlangt hatte, vom Bundesgerichtshof in letzter Instanz lediglich einen Betrag in Höhe von 47.281,83 EUR zugesprochen. Zudem hatte sie die überwiegenden Kosten der drei Instanzen zu tragen.

Der Bundesgerichtshof wies mit seiner Entscheidung BGH IV ZR 17/17 darauf hin, dass eine Versicherungsnehmerin sich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen sogar vollständige Verluste des eingesetzten Vermögens anrechnen lassen müsse. Er führt hierzu aus:

Die Ansicht des Bundesgerichtshofs

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der von der Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Fondsverluste vollständig durch und kann nicht auf die Hälfte des Sparanteils beschränkt werden. Wie der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, VersR 2018, 535 Rn. 13 ff.), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Die dortigen Ausf ührungen gelten im Streitfall – auch unter B erücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug – entsprechend.

BGH IV ZR 17/17 vom 12.09.2018

Verlängerung der Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers?

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Bis zu drei Jahre Elternzeit darf ein Arbeitnehmer nehmen. Was aber nun, wenn ursprünglich zwei Jahre Elternzeit durch einen Arbeitnehmer beantragt worden waren und nun die Elternzeit verlängert werden soll.

Muss diesem Ansinnen der Arbeitgeber zustimmen, oder geht es auch gegen den Willen dieses?

Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg 21 Sa 390/18, verkündet am 20.09.2018 nicht.

Was war geschehen?

Die Arbeitnehmerin beantragte zunächst beim Arbeitgeber eine Elternzeit von zwei Jahren. Nachdem sie sich ein paar Monate in Elternzeit befand, beantragte sie ergänzende Elternzeit für ein drittes Jahr. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis darauf, dass auch das andere Elternteil das dritte Jahr Elternzeit beantragen könne, ab.

Dies zu Unrecht, wie nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg feststellte. Aus der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass binnen der ersten drei Lebensjahre des Kindes nur die erste Inanspruchnahme der Elternzeit zustimmungsfrei bleiben solle.

Kein Mehrbedarf wegen Tagesmutter

Der Anspruch auf Kindesunterhalt erhöht sich nicht um die Kosten einer Tagesmutter

Eine Mutter stellte zur Betreuung ihrer damals 7- und 9-jährigen Kinder eines Tagesmutter auf Basis eines Minijobs ein. Sie verlangte anteiligen Ersatz dieser Kosten auf dem Wege des Kindesunterhalts vom Kindesvater.

Das Oberlandesgericht Köln vermochte hierin in seiner Entscheidung 14 UF 113/16 keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf zu bejahen und bewegt sich damit grundsätzlich auf den Spuren des Bundesgerichtshofs.

Es führt hierzu aus, dass auch keine anerkannte Ausnahmekonstellation vorläge:

Während der Kindergarten zum einen eine fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und zum anderen zugleich auch eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich darstellt, durch die der Staat die Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern gewährleistet und damit den sozialstaatlichen Belangen Rechnung trägt (BGH, a.a.O., Rn. 21), fehlt ein derartiger, im Vordergrund stehender pädagogischer Aspekt bei den von den Antragstellern geltend gemachten Kosten für eine Tagesmutter, die allein anfallen, um ihrer eigenen Mutter die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Aufgrund dessen können diese Betreuungskosten nicht als Mehrbedarf dem Bedarf der Antragsteller zugerechnet werden, auch wenn dies die Konsequenz hat, dass eine Beteiligung des barunterhaltspflichtigen Antragsgegners an den Betreuungskosten ausscheidet, weil der betreuende Elternteil aufgrund des im Verfahren 24 F 224/13 am 25.02.2015 geschlossenen Vergleichs keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch mehr geltend machen kann.

OLG Köln 14 UF 113/16 vom 10.11.2017

Fazit

Die Geltendmachung von Mehrbedarf wegen Betreuungskosten ist zwar nicht ausgeschlossen. Sie muss allerdings aus pädagogischer Sicht sinnvoll erscheinen und nicht lediglich der Sicherung der Erwerbstätigkeit einer der beiden Elternteile dienen.

Besser keine Verschwendung des Erbes

Mann verprasst 200.000 EUR und muss Sozialleistungen zurückzahlen

Das hatte sich der Erbe von 200.000 EUR anders vorgestellt. Ab 2011 verprasste ein Erbe sein ererbtes Vermögen von rund 200.000,00 EUR. Im Jahre 2013 war bereits nichts mehr davon vorhanden. Er beantragte Leistungen nach SGB II. Nachdem allerdings die zuständige Behörde vom aufgebrauchten Vermögen erfahren hatte, verlangte sie die vom Erben das Geld zurück. Die Behörde begründete dies damit, dass der Antragsteller seine Notlage selbst herbeigeführt habe.

Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Aurich. Die zuständige Behörde ist damit berechtigt, im Rahmen des sozialrechtlich Zulässigen diesen Betrag nach und nach mit laufenden Leistungen zu verrechnen.

Mietminderung nur bei Mitwirkung

Die wirksame Minderung der Miete wegen eines Mietmangels ist nur möglich, wenn der Mieter auch an der Mängelbeseitigung mitwirkt. Dies setzt vor allen Dingen voraus, dass er den Vermieter oder ein von diesem beauftragtes Unternehmen die Wohnung betreten lässt.

Diese Selbstverständlichkeit musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 224 C 297/18 klarstellen.

Die Mieterin lies nämlich den Vermieter zur Durchführung erster provisorischer Maßnahmen gar nicht erst in die Wohnung, bestand aber weiterhin auf die Mietminderung. Zu Unrecht!