Kann ein Tier erben?


Nachricht E015/2019

Angeblich vererben Prominente große Vermögen an Ihre Haustiere

Ausgangslage

Immer wieder wird in der medialen Öffentlichkeit berichtet, ein verstorbener Prominenter habe sein Vermögen an sein geliebtes Haustier vererbt.

Der Modezar Karl Lagerfeld ist, wie einst Rudolph Moshammer, verstorben und die Medien berichten, seine Katze solle ein Millionenvermögen erben.

Aber ist das möglich?

Haustiere können nicht erben! Nach deutschem Recht sind Tiere zwar keine Sachen, für sie gelten jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften, § 90 a BGB. Sie sind Teil des Nachlasses und können, da es sich bei ihnen nicht um rechtsfähige Personen handelt, nicht erben, so auch das Landgericht München I, Az. 16 T 22604/03 und das Landgericht Bonn, Az 363/09.

So führt das Landgericht Bonn instruktiv aus:


Eine Erbenstellung des Beteiligten zu 1 leitet die Kammer auch nicht daraus her, dass er im Testament zum Erben des Hundes bestimmt ist. Angesichts des Umstandes, dass der Erblasser ausweislich seines Testaments Eigentümer von Hausgrundstücken war, sieht die Kammer die Zuweisung des Hundes an den Beteiligten zu 1 nicht als Erbfolge im Sinne von § 1922 BGB, sondern als Vermächtnis an, wobei die Anordnung, die Aufwendungen für die Pflege des Hundes aus den Mieten der Häuser zu begleichen, eine Auflage an den oder die Erben sein dürfte; dies ist aber im Erbscheinsverfahren weiter nicht zu prüfen.

Was kann der Erblasser veranlassen?

Allerdings kann man durch entsprechende Anordnungen in  seinem Testament erreichen, dass das geliebte Haustier auch nach dem eigenen Tod versorgt wird, indem man den Erben oder Vermächtnisnehmern diese Aufgabe unter Auflagen, Strafen und Kontrollen überträgt.

Zum Zwecke der Gestaltung einer entsprechenden Formulierung sollten Sie rechtlichen Rat einholen.