Urlaubsanspruch und Elternzeit


Nachricht A013/2019

Zur Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Vielen Arbeitgebern, aber mindestens ebenso vielen Arbeitnehmern ist es gar nicht bewusst.

Während der Elternzeit kann Urlaub auch in der vollständigen Freistellungsphase ebenso entstehen, wie durch Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden.

Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 17 Abs. 1 BEEG


(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Vergisst der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abzugeben, so hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Urlaub, welcher während seiner Elternzeit begründet wurde. Relevant wird diese Fragestellung zumeist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder kurz nach der Elternzeit durch den Arbeitnehmer selbst.

Mit der Frage der europarechtskonformen Auslegung dieser Norm hatte sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18 auseinanderzusetzen.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Arbeitnehmerin vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015 Elternzeit unter vollständiger Freistellung von der Arbeitsverpflichtung genommen. Nach Kündigung mit Schreiben vom 23.03.2016 verlangte die Klägerin auch Gewährung des Urlaubs, welcher während der Elternzeit entstanden sei. Die Arbeitgeberin verweigerte diese Urlaubsgewährung. Mit Schreiben vom 04.04.2016 gewährte die Arbeitgeberin Urlaub für den Zeitraum nach Rückkehr aus der Elternzeit, während sie mit diesem Schreiben eine weitere Urlaubsgewährung für Zeiten der Elternzeit ablehnte.

Die Arbeitnehmerin machte zuletzt Urlaubsabgeltungsansprüche im Umfang von 89,5 Urlaubstagen geltend.

Sie rügte insbesondere, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 BEEG nicht europarechtskonform sei und deshalb nicht angewendet werden dürfe. Zudem habe die Arbeitgeberin keine wirksame Kürzungserklärung als rechtsgestaltende Willenserklärung abgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht gab der beklagten Arbeitgeberin Recht und führte hierzu in seiner Pressemitteilung aus:


Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 29 ff.).

Arbeitgebern ist infolge der Entscheidung unbedingt und unverändert anzuraten, möglichst eindeutige Erklärungen über die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit abzugeben. Arbeitnehmern ist in vergleichbarer Situation anzuraten bei fehlender Kürzungserklärung Urlaubsabgeltung zu verlangen.