Kein Widerruf des Aufhebungsvertrages


Nachricht A 012/2019

Arbeitnehmer können Aufhebungsvertrag nicht widerrufen

Der Aufhebungsvertrag, mit welchem der Arbeitnehmer der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, kann selbst dann nicht widerrufen werden, wenn dieser Vertrag in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers auf Betreiben des Arbeitgebers geschlossen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 07.02.2019 Az: 6 AZR 75/18, das ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht durch den vertragsschließenden Arbeitnehmer widerrufen werden könne. Selbst dann nicht, wenn der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers geschlossen werde. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung wiederholt klar, dass auch Arbeitnehmer Verbraucher seien. Allerdings habe der Gesetzgeber den Abschluss arbeitsvertraglicher Aufhebungsverträge bewusst nicht mit dem Anwendungsbereich des § 312 BGB erfasst.

Das Bundesarbeitsgericht stellte gleichwohl klar, dass je nach Situation allerdings in einer solchen Konstellation das Gebot des fairen Verhaltens verletzt worden sein könnte, nämlich insbesondere dann, wenn eine besondere Schwächesituation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ausgenutzt worden sei. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hob deshalb das Bundesarbeitsgericht das landesarbeitsgerichtliche Urteil auf.

Arbeitnehmern ist in vergleichbaren Situationen anzuraten, keine Aufhebungsverträge zu unterzeichnen und insbesondere sich beim Arbeitgeber Zeit abzudingen, um eine rechtliche Prüfung veranlassen zu können.

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