Grundstück kein postmortales „Schonvermögen“ zu Gunsten der Erben


Nachricht ES 011/2019

Hausgrundstück nach Tod des Hilfsbedürftigen unter Umständen verwertbar

Das Bundessozialgericht Verhandlung B 8 SO 15/17 R hatte sich am 27.02.2019 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob und inwieweit nicht zu Lebzeiten verwerteter Grundbesitz durch die Erben einer hilfebedürftigen Person i. S. d. sozialgesetzlichen Bestimmungen verwertet werden muss.

Es konnte in Anbetracht fehlender Sachverhaltsaufklärung noch keine abschließende Entscheidung treffen, stellte allerdings ein paar wesentliche Grundsätze zur Beantwortung dieser Fragestellung auf.

Was war passiert?

Die Klägerin war Erbin Ihres im Jahre 2009 verstorbenen Ehemanns. Dieser verfügte über Grundbesitz, bestehend aus einem ca. 13.000 qm großen Grundstück. Der verstorbene Ehemann als Erblasser war zuletzt pflegebedürftig in einem Heim untergebracht. Hierfür erbrachte auch der nun beklagte Sozialträger Leistungen. Dieser forderte mit Bescheid einen Betrag von bis zu 15.316,00 € von der Ehefrau als Erbin, unter Hinweis auf den ererbten Grundbesitz zurück.
Der Grundbesitz war zu Lebzeiten durch den Sozialträger als „Schonvermögen“ keiner Verwertung zugeführt worden.

Hiergegen richtete sich die Klage der Erbin, welche zuletzt vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde. Dieses verwies die Sache nunmehr an das zuständige Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht sah den Sachverhalt noch nicht als hinreichend ermittelt an, um eine Entscheidung abschließend treffen zu können. Es wies allerdings auf einige zu beachtende Grundsätze hin. So formulierte es in seiner Pressemitteilung:


§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein „postmortales Schonvermögen“ zugunsten des Erben. Ob aus anderen Gründen in der Person der Klägerin eine besondere Härte im Falle der Verwertung des Hausgrundstücks zu bejahen ist, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Für die Annahme einer Härte können – soweit die Art der Verwertung einen Umzug erfordert – Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Erkrankung, Behinderung, Verwurzelung am Wohnort oder die drohende Sozialhilfebedürftigkeit wegen der Erfüllung des Ersatzanspruchs nach Verwertung des Hausgrundstücks eine Rolle spielen.

Pressemitteilung Bundessozialgericht Verhandlung vom 27.02.2019
Auszug aus § 90 SGB XII

… eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

Das Bundessozialgericht stellte also mit seiner Entscheidung klar, dass ererbter Grundbesitz grundsätzlich, obwohl er zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten nicht verwertet worden war, nicht zwingend eine Art von „Schonvermögen“ darstelle, sodass unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung des Grundbesitzes den Erben zumutbar sein kann, um die an den Erblasser erbrachten Sozialleistungen zurückzuerstatten.