Verfall von Urlaubsansprüchen


Nachricht A 010/2019

Zur Obliegenheit des Arbeitgebers Hinweise zu erteilen

Nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers verfallen Urlaubsansprüche in verschiedenen Konstellationen. § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)  sieht z. B. den Verfall von Urlaubsansprüchen zu nachfolgendem Sachverhalt vor:


Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. 

Dies bedeutet, das nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers etwaige Urlaubsansprüche spätestens zum 31.03. des Folgejahres verfallen waren.

Bereits in der Vergangenheit hatte allerdings – gerade im Bereich des Urlaubsrechts – das Bundesarbeitsgericht nationale Normen, unter dem Eindruck europäischen Rechts europarechtskonform auslegen müssen. So auch im Fall der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG.

Vorangegangen war der aktuellen Entscheidung eine Vorabanfrage der Erfurter Richter an den Europäischen Gerichtshof. Dieser stellte in seiner Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) klar, dass neben die gesetzlich vorgesehene zeitliche Komponente noch weitere Voraussetzungen treten müssten. Er führt hierzu unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung aus:


Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 41 bis 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Arbeitgeber in Anbetracht des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub und angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten, u. a. verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.

Dieser Rechtsansicht schließt sich das Bundesarbeitsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 an und benennt in seiner Pesse-Mitteilung als Gründe:


Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Arbeitgeber müssen also künftig die Urlaubs-Kalender ihrer Arbeitnehmer regelmäßig prüfen, diese auf drohenden Verfall von Urlaub hinweisen und im Zweifel die Arbeitnehmer dazu auffordern, den nicht genommenen Urlaub vor Eintritt des Verfalls wegen Zeitablauf zu nehmen. Erst nach Durchlauf dieses Verfahrens kommt überhaupt ein Verfall von Urlaub in Betracht.

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