Generalvollmacht und Auftragsverhältnis


Nachricht E008/2019

Zu den Auskunftspflichten des Beauftragten

Vorsicht und Genauigkeit ist bei der Erteilung von Generalvollmachten geboten.

Je nach Formulierung können den Bevollmächtigten Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflichten treffen.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung nur von einem besonderen Gefälligkeitsverhältnis auf Vertrauensbasis aus, wenn ein naher Angehöriger sich um einen Verwandten regelmäßig gekümmert und dabei auch mit dessen Vollmacht die Bankgeschäfte für ihn besorgt hat. Es ist in diesem Fall keine Rechenschaft abzulegen.

Liegt jedoch ein Auftragsverhältnis vor, so können z. B. die Auftragsvorschriften in einer Generalvollmacht für anwendbar erklärt werden, bestehen Auskunftsansprüche der Erben und auch der Anspruch auf Rechnungslegung. 

So führt das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung 7 U 1519/17 zu den Pflichten des Bevollmächtigten aus:


Wenn in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ ausdrücklich die Auftragsvorschriften für anwendbar erklärt wurden, besteht ein Auftragsverhältnis mit der grundsätzlichen Folge des Bestehens eines Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB.



Die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung ist nur anzunehmen, wenn alle dem Auskunftspflichtigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, nachdem er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat; die Tatsache, dass hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang.


Die Übermittlung von Buchungsübersichten stellt jedenfalls dann keine § 259 BGB genügende Rechenschaftslegung im Sinne einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben dar, wenn die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen aus sich heraus nicht nachvollziehbar sind.


Eine Rechenschaftslegung erfordert eine Erklärung des Auskunftsverpflichteten, nicht hingegen eine Erklärung der Erblasserin.

Diese Verpflichtung kann zu einem erheblichen Aufwand des Bevollmächtigten und auch nicht unerheblichen Haftungsrisiken führen.

Sowohl der potentielle Erblasser, als auch der Bevollmächtigte sollten diese Rechtsfolgen bei der Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses berücksichtigen.

OLG München 06.12.2017, 7 U 1519/17;
FamRZ 18,61