Pflichtteilsanspruch der Ehefrau bei Hofübertragung


Nachricht E006/2019

Die vorweggenommene Erbfolge

In seinem Beschluss vom 20.07.2018 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 10 W 97/17) über den Pflichtteilsanspruch der Ehefrau bei der lebzeitigen Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entschieden.

Die Leitsätze

Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge richtet sich nach den §§ 2303, 2311 BGB.


Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu der Hof nicht mehr gehört.
§ 12 X HöfeO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus und verweist für die Berechnung auf die Absätze 2 bis 5.

Der Sachverhalt

Der Erblasser hatte im Jahre 2002 testamentarisch festgelegt, dass sein Sohn sowohl Hoferbe sein sollte, als auch alleiniger Erbe des hoffreien Vermögens. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, sowie seine Tochter schloss er ausdrücklich von der Erbfolge aus.

Noch im gleichen Jahr übertrug er den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Seine Ehefrau erteilte die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahre 2015 machte die getrenntlebende Ehefrau, die mit dem Erblasser bis zu seinem Tod im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, gegen den Sohn Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm bestätigte mit seinem Beschluss die Klageabweisung durch das Landwirtschaftsgericht.

Ein Anspruch nach § 12 I HöfeO sei nicht gegeben, weil die Ehefrau auf Grund des Testamentes nicht Miterbin sei. § 12 X HöfeO setze einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2303 BGB) voraus. Er stelle entgegen der Auffassung der Ehefrau keine eigene Anspruchsgrundlage dar.

Ein Anspruch nach § 2303 BGB sei ebenfalls nicht gegeben, weil der Hof zum Todeszeitpunkt nicht mehr zum Nachlass gehörte. Allein der Umstand, dass die Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sei, führe nicht dazu, dass der geschenkte Gegenstand noch dem realen Nachlass zugerechnet werde und beim Pflichtteilsanspruch berücksichtigt werden müsse.

Ein Anspruch aus § 17 II HöfeO sei schließlich nicht gegeben, weil diese Norm nur zu Gunsten anderer Abkömmlinge wirke.

Eine Berücksichtigung der Forderungen der Ehefrau könne lediglich über die Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB erfolgen. Dies scheide vorliegend jedoch aus, da die Übertragung mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt war.

OLG Hamm 20.07.2018, 10 W 97/17