Urlaubsabgeltung vererbbar


Nachricht A005/2019

Bundesarbeitsgericht folgt Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Das Bundesarbeitsgericht folgt mit seiner Entscheidung BAG 9 AZR 45/16, verkündet am 22.01.2019 den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Dieses hatte zuvor bereits mit Vorlage-Beschluss vom 18.10.2016 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorgelegt, ob Ansprüche aus Resturlaub eines im Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers als Ansprüche auf Urlaubsabgeltung auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen.

Der Sachverhalt zur Vorlage gestaltete sich wie folgt:


Im Dezember 2010 war der Arbeitnehmer, der im Öffentlichen Dienst in Wuppertal arbeitete, verstorben. Er hatte vor seinem Tod Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Die Witwe wollte daraufhin knapp 5900 Euro brutto ausbezahlt bekommen – als Abgeltung für den noch nicht genommenen Urlaub ihres Mannes. Der BAG hat ihr diese Summe nun zugesprochen.

Hierzu stellte das BAG dem EuGH nachfolgende Rechtsfrage zur Auslegung nationalem Rechts unter dem Eindruck europarechtlicher Bestimmungen:


1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:
Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) iVm. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist?

Der EuGH stellte hierzu fest, dass die nationale Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG europarechtswidrig sei, soweit sie vorsehe, dass bei Tod eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis der Urlaubsabgeltunganspruch nicht auf die Erben übergehe, sondern verfalle.

Dieser Rechtsansicht folgte nun das Bundesarbeitsgericht.

Für Erben von Arbeitnehmern, welche im Arbeitsverhältnis verstorben sind, ergeben sich infolge dieser Entscheidung weitergehende mögliche Ansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber.

Da es sich bei diesen Urlaubsabgeltungsansprüchen allerdings um echte Entgeltansprüche handelt, ist allerdings häufig Eile geboten. Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen neben an allgemeinen Verjährungsvorschriften auch Verfallfristen von zum Teil nur wenigen Monaten zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Erben vor.

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