Fehlende Mitwirkung bei Ermittlung des Vaters


Nachricht F003/2019

Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung zur Ermittlung des unbekannten Vaters

Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse werden auf Antrag an alleinerziehende Mütter oder Väter gezahlt, die von dem anderen Elternteil keinen oder nur anteiligen Kindesunterhalt erhalten.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 24.09.2018, Az 7 A 10300/18, entschieden, dass Unterhaltsvorschuss nur gewährt wird, wenn die Kindesmutter das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, damit der Kindesvater festgestellt werden kann.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Kindesmutter den Kindesvater Karnevalssonntag in einem Brauhaus kennengelernt. Es habe sich um einen Südländer gehandelt, dessen Namen sie nicht kenne. Es sei unter Alkoholeinfluss zu einem One-Night-Stand gekommen. Danach habe sie den Mann nicht wiedergetroffen. Die Frau unternahm nichts, um den Vater zu finden.

Hierzu merkte das OVG Rheinland-Pfalz an:


Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 –, juris, Rn. 11). Grundsätzlich ist der Kindesmutter alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen (vgl. Grube, UVG-Komm., 2009, § 1 Rn. 99). Sie ist verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, also solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. Scholz, UVG-Komm., 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 36, 39). Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls dieser Ermittlungen zu ermöglichen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 – 2 K 17/11 –, juris, Rn. 23). Die Pflicht zur Mitwirkung wird nicht durch unglaubhafte Angaben erfüllt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2010 – 21 K 6202/10 –, juris, Rn. 5). Die Kindesmutter genügt ihrer Pflicht dann, wenn sie unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft einleitet oder veranlasst (vgl. Nr. 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung, im Folgenden: UVG-RL).

Die Frau hätte nach Auffassung des Gerichts zumindest sogleich zu dem Brauhaus fahren müssen, um durch Fragen zu ermitteln, ob sich jemand an den Mann erinnert oder etwas über ihn weiß.

Da die Frau jedoch keinerlei Anstrengungen unternommen hatte, unmittelbar nach Kenntniserlangung der Schwangerschaft in Erfahrung zu bringen, wer der Kindesvater ist, sind die Leistungen nach dem UVG zu verweigern.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2018, 7 A 10300/18