Ehegattentestament bei Scheidung wirksam?


Nachricht E002/2019

Zur Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen von Eheleuten bei Auflösung der Ehe

Nach § 2268 iVm § 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines Ehepartners aufgelöst worden ist, die Scheidung durch den anderen Ehepartner beantragt und der Erblasser dieser Scheidung zugestimmt hat oder der Erblasser selbst den Scheidungsantrag gestellt hat.

Die Verfügung ist jedoch nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Mit einem solchen Ausnahmefall hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg zu befassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt  hatten die Eheleute 2012 ein Berliner Testament verfasst, trennten sich jedoch im Jahre 2013. Daraufhin verfasste der Erblasser ein Testament, in dem er seine Adoptivtochter als Alleinerbin einsetzte und zusätzlich noch ausdrücklich verfügte, dass die Ehefrau nichts erhalten solle. Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Diesem Antrag stimmte der Erblasser auch zu. Es wurde sodann in der Folge das Scheidungsverfahren ausgesetzt, um im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu prüfen, ob die Ehe eventuell fortgeführt werden könne. Im noch laufenden Mediationsverfahren verstarb der Erblasser. Die Eheleute waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geschieden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte mit Beschluss vom 26.09.2018, OLG Oldenburg Az. 3 W 71/18 die Unwirksamkeit des Testamentes der Eheleute fest. Die Adoptivtochter sei Alleinerbin auf Grund des Einzeltestaments aus dem Jahre 2013 geworden.

Die Voraussetzungen der Unwirksamkeit nach §§ 2268, 2077 BGB werden durch das Oberlandesgericht Oldenburg bejaht. Eine Ausnahme nach § 2077 Abs. 3 BGB hingegen wird verneint.


Die Zustimmung zum Scheidungsantrag entfalle nicht durch die Erklärung des Erblassers, das Mediationsverfahren durchführen zu wollen. Es müsse in einem solchen Fall vielmehr durch den Erblasser klargestellt worden sein, so das Oberlandesgericht Oldenburg, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal in vorliegender Konstellation die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt lebten. In diesem Fall gelte eine Ehe bereits kraft Gesetzes als gescheitert (§ 1566 BGB).

Ehegatten sollten sich nicht nur wegen dieser Entscheidung darüber bewusst sein, dass gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen und vorliegender Konstellation im Zweifel unwirksam sind. Dies betrifft auch die in einem gemeinsamen Testament getroffenen Regelungen für eine Nacherbschaft oder Ersatzerbschaft.

Oberlandesgericht Oldenburg, Pressemitteilung zu Beschluss vom 26.09.2018. 3 W 71/18