Unterhalt kann schon vor Eintritt der Verjährung „verfallen“


Nachricht F046/2018

Wenn der Unterhaltsanspruch verwirkt


Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltsanpruchs allein lässt diesen allerdings nicht bereits untergehen!

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit der Fragestellung der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen noch Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zu befassen.


Was war geschehen?

Der Unterhaltsschuldner war mit Schreiben vom 14. Juli 2011 aufgefordert worden, Auskünfte zum Einkommen zu erteilen und hieraus einen angemessenen Unterhaltsbetrag an den Unterhaltsgläubiger zu zahlen.

Der Unterhaltsschuldner errechnete selbst einen Betrag in Höhe von 129,00 € monatlich. Diesen Betrag zahlte er allerdings nicht, sondern forderte den Unterhaltsgläubiger zunächst auf, die Richtigkeit der Höhe des Betrages zu bestätigen. Auf diese Aufforderung reagierte der Unterhaltsberechtigte nicht. Erst im August 2013, deutlich vor Ablauf der gesetzlichen Verjährung verlangte er vom Unterhaltsschuldner rückwirkend ab dem Monat Juli 2011 Unterhalt in Höhe von monatlich 205,00 €.

Der Unterhaltsschuldner wies die rückwirkende Geltendmachung unter der Einwendung der Verwirkung zurück.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof BGH XII ZB 133/17, Entscheidung verkündet am 31.01.2018 vermochte dieser Einschätzung des Unterhaltsschuldners nicht zu folgen. Das Gericht hob hierzu hervor:

a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schonvor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999- XII ZA 3/99 – FamRZ 1999, 1422).

b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzungeiner begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013- XII ZR 59/12 – NJW-RR 2014, 195).

Die Lehren aus dieser Entscheidung

Unterhaltsschuldner sollten sich bei der Geltendmachung des Unterhalts nicht zu viel Zeit lassen, um sich nicht der Einwendung der Verwirkung auszusetzen. Vor allen Dingen sollten sie mit ihrem Verhalten kein „Umstandselement“ setzen, also kein Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten eintreten lassen, dass sie in der Zukunft den Anspruch nicht weiter verfolgen werden.