Regressansprüche des Vermieters bei einem Brand in der Wohnung


Nachricht M 044/2018

Unachtsamkeit führt nicht immer zur eigenen Haftung

Das Amtsgericht München hat mit Urteil verkündet am 17.05.2018 412 C 24937/17 entschieden, dass sich ein Vermieter bei der Regulierung eines durch den Mieter nur fahrlässig verursachten Brandschadens allein an seine Wohngebäudeversicherung zu halten hat. Auch die Versicherung kann keinen Regress bei den Mietern nehmen.

Zum einen ergebe eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht, zum anderen werde der Mieter bei Inanspruchnahme in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben.

Eine Inanspruchnahme könne nur bei einem ausnahmsweise vorliegenden berechtigten Interesse des Vermieters an einem Schadensausgleich erfolgen. Welche Voraussetzungen hierzu vorliegen müssten, ließ das befasste Gericht ausdrücklich offen.