Verarmter Schenker



Nachricht F 043/2018

Wenn der Beschenkte das Geschenk zurückgeben soll

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Diese Volksweisheit gilt nur beschränkt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 17.04.2018 nämlich genau mit einem solchen Fall, nämlich dem Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers gegen den Beschenkten zu befassen.

Zum Aktenzeichen X ZR 65/17 stellte das Gericht fest:


a) Zur Bestimmung des Umfangs desRückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung ist eine wirtschaftlicheBetrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglichgeschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der dasVermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen darauszu ziehen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungenherauszugeben.
b) Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grundstück des Beschenkten lastendes Wohnungsrechtzugewandt, ist für die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung desSchenkers als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit desSchenkers durch den Wegfall der dinglichen Belastung erhöht hat.

Bei Verarmung des Schenkers ist danach nicht nur der verschenkte Gegenstand selbst herauszugeben, sondern auch die gezogenen Nutzungen seit der Schenkung, sowie bei einem Verzicht auf beispielsweise ein Wohnrecht die dadurch eintretende Werterhöhung des Grundstücks.

Das Geschenk ist insoweit herauszugeben, bzw. es ist in dem Umfang Wertersatz zu leisten, als es zur Deckung des angemessenen Unterhaltsdes Schenkers erforderlich ist.