Namensgebung des Kindes – Wenn Vater und Mutter sich nicht einig sind


Nachricht F 041/2018

Wenn die Eltern sich auf keinen Namen des Kindes einigen können

Namensbestimmung des Kindes

Was geschieht, wenn die Eltern sich nicht auf einen Vor- und Nachnamen des Kindes einigen können?

Über diese Frage hatten nun das Amtsgericht Regensburg (Az. 209 F 758/18) und das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 10 UF 838/18) zu entscheiden.

Beide Gerichte stellten bei der jeweiligen Übertragung des Namensbestimmungsrecht in aller erster Linie auf das Kindeswohl ab und stellten gleichwohl klar, dass das Namensbestimmungsrecht des Vornamens, des zweiten Vornamens und des Familiennamens durchaus die die verschiedenen Sorgeberechtigten getrennt übertragen werden kann.

Das Namensbestimmungsrecht kann auf einen Elternteilübertragen werden, wenn sich beide Elternteile, denen die elterliche Sorgegemeinsam zusteht, nicht auf einen Vor- bzw. Nachnamen des Kindes einigen können.

Was war vorgefallen? Die Eltern, die sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, konnten sich nicht auf einen zweiten Vornamen und den Nachnamen des Kindes einigen. Lediglich hinsichtlich des ersten Vornamens des Kindes bestand Einigkeit.

Beide Elternteile beantragten vor dem Amtsgericht Regensburg die Übertragung des Namensbestimmungsrechts.

Dem Vater kam es insbesondere darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes seine indischen Wurzeln ergäben. Das Amtsgericht Regensburg übertrug das Recht, den Nachnamen zu bestimmen, auf die Mutter, mit der Begründung, es entspräche dem Kindeswohl auf Grund des Zusammengehörigkeitsgefühls am besten,wenn es denselben Geburtsnamen trägt wie die Familienangehörigen, die mit ihm in einem Haushalt leben, nämlich der Mutter und der Halbschwester.

Dem Vater hingegen wurde das Recht übertragen, den zweiten Vornamen zu bestimmen. In einer Gesamtschau entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamen zum Ausdruck gebracht werden könne. Dem schloss sich das Oberlandesgericht Nürnberg als Beschwerdegericht an.

Amtsgericht Regensburg, 209 F 758/18

OLG Nürnberg, 10 UF 838/18