Erbschaft beinhaltet möglichen Urlaubsabgeltungsanspruch


Nachricht E/A 040/2018

Der Europäische Gerichtshof bejaht Vererbarkeit von Urlaubsabgeltungsanspruch

In den letzten Jahren wird das deutsche Urlaubsrecht ganz maßgeblich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) überlagert.

Aktuell hatte sich der EuGH mit der Vorlagesache über die Fragestellung der Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu befassen.

Bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 06.11.2018 qualifizierte nun der EuGH die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als unionsrechtswidrig. Bislang hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen verneint.

Es argumentierte derart, dass der Arbeitnehmer zumindest das Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt, oder überlebt haben müsse, damit der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden und damit vererbbar geworden wäre. Für alle Fälle, auf die dies nicht zutraf verfiel der Urlaubsanspruch mit Tod des Arbeitnehmers.

An der Richtigkeit dieser Rechtsprechung waren bereits bei vielen Instanzgerichten (z. B. LAG Köln 8 Sa 324/16 und LAG Düsseldorf 3 Sa 21/15) ernste Zweifel aufgekommen. Aus diesem Grunde hatte das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 9 AZR 196/16 mit Beschluss vom 18.10.2016 die Frage rund um die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen dem EuGH vorgelegt.

Die Frage lautete:


Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Hintergrund der Vorlagesache waren die Rechtsstreitigkeitem zweier Witwen. Deren verstorbenen Ehemänner hatten zum Zeitpunkt des Todes noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die Witwen verlangten als Erbinnen nunmehr unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH (Fall Bollacke) Abgeltung des durch die Ehemänner nicht mehr genommenen Urlaubs.

Zu Recht, wie der EuGH nun feststellte:


Nationale Bestimmungen, nach welcher Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers untergingen und damit auch nicht zu entschädigen seien, seien europarechtswidrig. Sie seien nicht anzuwenden.

Damit tritt Rechtsklarheit auch im deutschen Arbeits- und damit auch Erbrecht ein.

Erben sollten bei Tod des Erblassers demnach stets auch prüfen, ob der Erblasser noch über ungenommene Urlaubsansprüche verfügt. Arbeitgebern sollte bewusst sein, dass Urlaubsansprüche sich bei Tod des Arbeitnehmers in Abgeltungsansprüche umwandeln,  welche bereits aufgrund des Todesereignisses zur Zahlung fällig werden.